Ratsprotokoll vom 22. September 1869

Haratzmüller wegen vorschriftswidrigen Vorgang bey der Bierausführ, u. legt zugleich mehrere Lieferscheine zur Beschlußfassung vor; — dann Protokoll mit Hrn. Johann Haratzmüller hierüber. Herr G.R. Haratzmüller trat gemäß §67 ab. Herr Referent verliest die Eingabe nebst Vernehmungsprotokoll, und erstattet hierüber folgenden Vortrag. Die Section hat auf Grund der so eben vorgelesenen Relation eine genaue Prüfung der vorgelegten Lieferscheine des Johann Haratzmüller vorgenommen, und bey Durchsicht derselben gefunden, daß sämmtliche Lieferscheine, mit Ausname der vom 17. u. 26. April d.J. mit je 20 Eimer, welche zweifelhaft erscheinen, durchgehends den §. 73 der Instruktion zuwider anstatt vom Empfänger von Hrn. Johann Haratzmüller aus- und unterfertiget wurden, daher gemäß §. 76 wegen Außerachtlassung der bestehenden Vorschrift das Rückvergütungsbegehren zurück zu weisen ist. In Erwägung dessen, daß Hr. Johann Haratzmüller bereits in Folge Gemeinderathsbeschluß vom 16 Jänner d.J. aufmerksam gemacht wurde, sich den bestehenden Anordnungen

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