Haratzmüller wegen vorschrifts- widrigen Vorgang bey der Bier- ausführ, u. legt zugleich mehre- re Lieferscheine zur Beschlußfas- sung vor; — dann Protokoll mit Hrn. Johann Haratzmüller hierüber. Herr G.R. Haratzmüller trat gemäß §67 ab. Herr Referent verliest die Ein- gabe nebst Vernehmungspro- tokoll, und erstattet hierüber folgenden Vortrag. Die Section hat auf Grund der so eben vorgelesenen Relation eine genaue Prüfung der vor- gelegten Lieferscheine des Johann Haratzmüller vorgenommen, und bey Durchsicht derselben ge- funden, daß sämmtliche Liefer- scheine, mit Ausname der vom 17. u. 26. April d.J. mit je 20 Eimer, welche zweifelhaft erscheinen, durchgehends den §. 73 der In- struktion zuwider anstatt vom Empfänger von Hrn. Johann Haratzmüller aus- und unter- fertiget wurden, daher ge- mäß §. 76 wegen Außeracht- lassung der bestehenden Vor- schrift das Rückvergütungs- begehren zurück zu weisen ist. In Erwägung dessen, daß Hr. Johann Haratzmüller bereits in Folge Gemein- derathsbeschluß vom 16 Jänner d.J. aufmerksam gemacht wurde, sich den bestehenden Anordnungen
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