Ratsprotokoll vom 22. September 1869

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 22. September 1869 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der Stadt Steyr am 22ten September 1869 unter dem Vorsitze des Bürgermeisters Herrn Josef Pöltl und in Gegenwart von 16 Gemeinderäthen, und zwar der Herren Vice Bürgermeister Leop Putz, Karl Edelbauer, Karl Fellerer, Alois Graßl, Ferdinand Gründler, Josef Haller, Johann Haratzmüller, Karl Holderer, Leopold Huber, Josef Landsiedl, Vinzenz Mayer, Thomas Mooshammer, Josef Reder, Franz Schachinger, Ant. Theod. Schweighofer, Josef Theißig. Schriftführer der städt: Expeditor Franz Amtmann. Abwesend die Herren Gemeinderathe: Dr. Joh. Hochhauser, Josef Reichl, Alois Vogl, Alois Vögerl, Josef Werndl und Franz Werndl. Herr Bürgermeister eröffnet die Sitzung und trägt vor: 5569. Schreiben des Alois Anton Weltpriester in Steyr worin selber für das ihm aus Anlaß der Verleihung des Ehrenbürger- rechtes von Steyr übersandten Diplomes seinen Dank aus- spricht. Wurde vorgelesen und zur angenehmen Wissenschaft genommen. 5544. Schreiben der Bauunterneh- mung der kk. priv. Kronprinz Rudolfbahn mit der Zuschrift des Central Bureau in Betreff des Ankaufes des Hallerfel- des. Nach einer längeren Diskusion stellt H. Gemeinderath Schweig- hofer den Antrag:

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der Stadt Steyr am 22ten September 1869 unter dem Vorsitze des Bürgermeisters Herrn Josef Pöltl und in Gegenwart von 16 Gemeinderäthen, und zwar der Herren Vice Bürgermeister Leop Putz, Karl Edelbauer, Karl Fellerer, Alois Graßl, Ferdinand Gründler, Josef Haller, Johann Haratzmüller, Karl Holderer, Leopold Huber, Josef Landsiedl, Vinzenz Mayer, Thomas Mooshammer, Josef Reder, Franz Schachinger, Ant. Theod. Schweighofer, Josef Theißig. Schriftführer der städt: Expeditor Franz Amtmann. Abwesend die Herren Gemeinderathe: Dr. Joh. Hochhauser, Josef Reichl, Alois Vogl, Alois Vögerl, Josef Werndl und Franz Werndl. Herr Bürgermeister eröffnet die Sitzung und trägt vor: 5569. Schreiben des Alois Anton Weltpriester in Steyr worin selber für das ihm aus Anlaß der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes von Steyr übersandten Diplomes seinen Dank ausspricht. Wurde vorgelesen und zur angenehmen Wissenschaft genommen. 5544. Schreiben der Bauunternehmung der kk. priv. Kronprinz Rudolfbahn mit der Zuschrift des Central Bureau in Betreff des Ankaufes des Hallerfeldes. Nach einer längeren Diskusion stellt H. Gemeinderath Schweighofer den Antrag:

Der löbl. Gemeinderath genehmige des Ankauf des sogenannten Hallerfeldes auf der Ennsleiten, und es sey der Herr Bürgermeister zu ermächtigen, bezüglich dieses Grundankaufes mit dem Herrn Baurath Schwarz die weiteren Verhandlungen zu pflegen, und das Resultat dem Gemeinderathe zu berichten. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage. I. Section. Referent Herr Vize Bürgermeister Putz. 5509. Rekurs des Dr. Friedrich Eichhorn Hausbesitzer No 159 in der Stadt gegen den hierämtlichen Auftrag vom 7. Septbr d.J. Z. 5354 pto Geländerherstellung auf der Promenade. Nachdem es sich im vorliegenden Falle um die gemeinderäthliche Entscheidung gegen eine Verfügung des Bürgermeisters handelt, so trat Hr. Bürgermeister ab, u. Herr VizeBürgermeister übernam den Vorsitz. Herr Gemeinderath Mayer erstattet sonach folgenden Vortrag Mit Erlaß des H. Bürgermeisters im selbstständigen Wirkungskreise als Sicherheitspoli-

Der löbl. Gemeinderath ge- nehmige des Ankauf des sogenannten Hallerfeldes auf der Ennsleiten, und es sey der Herr Bürgermeister zu ermächtigen, bezüglich die- ses Grundankaufes mit dem Herrn Baurath Schwarz die weiteren Verhandlungen zu pflegen, und das Resultat dem Gemeinderathe zu berichten. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage. I. Section. Referent Herr Vize Bürgermeister Putz. 5509. Rekurs des Dr. Friedrich Eichhorn Hausbesitzer No 159 in der Stadt gegen den hierämt- lichen Auftrag vom 7. Septbr d.J. Z. 5354 pto Geländerherstel- lung auf der Promenade. Nachdem es sich im vorliegen- den Falle um die gemeinde- räthliche Entscheidung gegen eine Verfügung des Bürger- meisters handelt, so trat Hr. Bürgermeister ab, u. Herr Vize- Bürgermeister übernam den Vorsitz. Herr Gemeinderath Mayer er- stattet sonach folgenden Vortrag Mit Erlaß des H. Bürgermei- sters im selbstständigen Wir- kungskreise als Sicherheitspoli-

zey vom 7. Septbr. d.J. Z. 5354 wurde dem Hrn. Dr. Friedrich Eichhorn als Be- sitzer des Hauses Nr. 159 am Pfarr- platze die ungesäumte Herstel- lung des längs des zu diesem Hause gehörigen Stadtgraben- gartens befindlichen hölzernen Geländers zwischen den gemau- erten Pfeilern aufgetragen, nachdem die Erhaltung dieses Schutzgeländers den jeweiligen Besitzer des Gartengrundes betrifft. Gegen diesen Erlaß hat Hr. Dr. Eichhorn den Rekurs an den löbl. Gemeinderath ergriffen, indem er behauptet, daß die Erhalt- ung dieses Geländers nicht ihm sondern der Stadtge- meinde zukomme, indem im Grundbuche eine derley Ver- pflichtung auf dem Hause nicht intabulirt sey, auch in der Kaufsurkunde nicht vorkommt ihm auch Niemand davon ver- ständiget habe, daß diese Last auf dem Hause hafte. In dem untern 24. März 834 mit Hr. Anton Gaffl u. dessen Ehegattin Frau Josefa Gaffl um den Stadtgraben- grund geschlossenen Kaufvertra- ge heißt es ausdrücklich, daß hie- bey auch die Stadtgraben Ring- mauer in einer Länge von bey- läufig 85 Klftr Länge als Verkaufs

zey vom 7. Septbr. d.J. Z. 5354 wurde dem Hrn. Dr. Friedrich Eichhorn als Besitzer des Hauses Nr. 159 am Pfarrplatze die ungesäumte Herstellung des längs des zu diesem Hause gehörigen Stadtgrabengartens befindlichen hölzernen Geländers zwischen den gemauerten Pfeilern aufgetragen, nachdem die Erhaltung dieses Schutzgeländers den jeweiligen Besitzer des Gartengrundes betrifft. Gegen diesen Erlaß hat Hr. Dr. Eichhorn den Rekurs an den löbl. Gemeinderath ergriffen, indem er behauptet, daß die Erhaltung dieses Geländers nicht ihm sondern der Stadtgemeinde zukomme, indem im Grundbuche eine derley Verpflichtung auf dem Hause nicht intabulirt sey, auch in der Kaufsurkunde nicht vorkommt ihm auch Niemand davon verständiget habe, daß diese Last auf dem Hause hafte. In dem untern 24. März 834 mit Hr. Anton Gaffl u. dessen Ehegattin Frau Josefa Gaffl um den Stadtgrabengrund geschlossenen Kaufvertrage heißt es ausdrücklich, daß hiebey auch die Stadtgraben Ringmauer in einer Länge von beyläufig 85 Klftr Länge als Verkaufs

der Käufer vom Tage des bezahlten Kaufschillings auch in Objekt begriffen ist, weiters daß alle Verbindlichkeiten tritt welche auf diesem erkauften Reale lasten, oder selbes treffen können, und unter keinem Vorwande eine Haftung oder Ersatz angesprochen werden können. Endlich wenn die Stadtgrabenmauer tiefer als die Fläche der Promenade gleich niedergebrochen werden wollte, es vorher dem Magistrat angezeigt werden muß, damit die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen werden. Wenn gleich die Verpflichtung wegen Herhaltung des erwähnten Schutzgeländers im Grundbuche auf dem Hause nicht intabulirt ist, so besteht dessen ungeachtet doch diese Verpflichtung für die Besitzer des Hauses, was aus folgenden Urkunden zu entnehmen ist. Anzeige des Anton Gaffl de prs 28 July 834. Z. 3690, daß er die sogenannte Stadtgrabenmauer längs der Promenade bis zur Hälfte abtragen läßt. Dekret des Magistrates Steyr vom 17 July 841 Z. 4481 & 4643 pol de anno 1834. an Hrn. Anton Gaffl damaligen Besitzer des Hauses und Stadtgrabengrundes, womit demselben auf Grund

der Käufer vom Tage des bezahlten Kaufschillings auch in Objekt begriffen ist, weiters daß alle Verbindlichkeiten tritt welche auf diesem erkauften Reale lasten, oder selbes treffen können, und unter keinem Vorwan- de eine Haftung oder Ersatz angesprochen werden können. Endlich wenn die Stadtgraben- mauer tiefer als die Fläche der Prome- nade gleich niedergebro- chen werden wollte, es vor- her dem Magistrat ange- zeigt werden muß, damit die erforderlichen Vorsichtsmaß- regeln getroffen werden. Wenn gleich die Verpflichtung wegen Herhaltung des er- wähnten Schutzgeländers im Grundbuche auf dem Hause nicht intabulirt ist, so besteht dessen ungeachtet doch diese Verpflichtung für die Besitzer des Hauses, was aus folgen- den Urkunden zu entnehmen ist. Anzeige des Anton Gaffl de prs 28 July 834. Z. 3690, daß er die soge- nannte Stadtgrabenmauer längs der Promenade bis zur Hälfte abtragen läßt. Dekret des Magistrates Steyr vom 17 July 841 Z. 4481 & 4643 pol de anno 1834. an Hrn. Anton Gaffl damaligen Besitzer des Hauses und Stadtgrabengrundes, wo- mit demselben auf Grund

des magistratl. Bescheides vom 30. July 1834, Z. 3690 aufgetra- gen wurde, seiner damaligen Protokollar-Erklärung nach- zukommen, und am oberen Rande der Scarpierung ein entsprechendes Bariere mit 3 fachen Querbäu- men u. lerch. Säulen in der Höhe von 3 Schuh 6" zur Sicherheit gegen den Graben zu errichten. Eingabe des Anton Gaffl de prs. 7. Aug. 841, Z. 5468 worin sich derselbe verpflichtet, dem er- theilten Auftrage mit der Abweichung nachzukommen, daß er statt der angetragenen hölzernen Säulen 5 Schuh hohe und 1 ½ Schuh breite Mauerpfei- ler an den Rand der Skarpi- rung setzen, und in diese die lerchenen 3" dicken Querbalken einsenken werde, welcher Antrag mit magistratl. Beschei- de vom 11. Aug. 841, Z. 5468, da derselbe Behufs der Sicherung vollkommen entsprechend befun- den wurde, genehmiget wurde. Daraus erhellet, daß nicht der Stadtgemeinde, sondern dem Besitzer des Stadtgrabengrundes die Herstellung dieser Sicher- heits Bariere oblag, und wemm die Herstellung eines Objektes zukommt, hat auch die Verpflich- tung der Erhaltung desselben,

des magistratl. Bescheides vom 30. July 1834, Z. 3690 aufgetragen wurde, seiner damaligen Protokollar-Erklärung nachzukommen, und am oberen Rande der Scarpierung ein entsprechendes Bariere mit 3 fachen Querbäumen u. lerch. Säulen in der Höhe von 3 Schuh 6" zur Sicherheit gegen den Graben zu errichten. Eingabe des Anton Gaffl de prs. 7. Aug. 841, Z. 5468 worin sich derselbe verpflichtet, dem ertheilten Auftrage mit der Abweichung nachzukommen, daß er statt der angetragenen hölzernen Säulen 5 Schuh hohe und 1 ½ Schuh breite Mauerpfeiler an den Rand der Skarpirung setzen, und in diese die lerchenen 3" dicken Querbalken einsenken werde, welcher Antrag mit magistratl. Bescheide vom 11. Aug. 841, Z. 5468, da derselbe Behufs der Sicherung vollkommen entsprechend befunden wurde, genehmiget wurde. Daraus erhellet, daß nicht der Stadtgemeinde, sondern dem Besitzer des Stadtgrabengrundes die Herstellung dieser Sicherheits Bariere oblag, und wemm die Herstellung eines Objektes zukommt, hat auch die Verpflichtung der Erhaltung desselben,

und es ist selbstverständlich, daß diese Verpflichtung auf die jeweiligen späteren Besitzer des Hauses und Grundes übergehen mußte; denn wie käme die Stadtgemeinde dazu, dadurch, daß der Erstverpflichtete, nämlich der Hersteller des Objektes sich desselben durch Verkauf entledigt, die Verpflichtung übernehmen zu müssen, dieses Objekt nunmehr zu erhalten, dessen Erhaltung dem Hersteller desselben, wenn er noch leben würde, und noch im Besitze wäre, jedenfalls auch noch zukommen müßte. Herr Rekurrent hätte sich von diesem Sachverhalte durch Einsicht in den Akten Kenntniß verschaffen können, und hat er dieses unterlassen, so trifft ihn der Schaden. Die Section stellt demnach den Antrag: Es sey die vom Hrn. Bürgermeister mit Erlaß vom 7. Septbr d.J. Z. 5354. getroffene Anordnung in Betreff der Geländerherstellung auf der Promenade zu bestätigen, und Herr Dr. Eichhorn mit seinen dagegen eingebrachten Rekurse zurück zu weisen. Einhelliger Beschluß nach

und es ist selbstverständlich, daß diese Verpflichtung auf die jeweiligen späteren Besitzer des Hauses und Grundes übergehen muß- te; denn wie käme die Stadtge- meinde dazu, dadurch, daß der Erstverpflichtete, nämlich der Hersteller des Objektes sich desselben durch Verkauf entledigt, die Verpflichtung übernehmen zu müssen, dieses Objekt nunmehr zu erhalten, dessen Erhaltung dem Hersteller desselben, wenn er noch leben würde, und noch im Besitze wäre, jedenfalls auch noch zukommen müßte. Herr Rekurrent hätte sich von diesem Sachverhalte durch Ein- sicht in den Akten Kenntniß verschaffen können, und hat er dieses unterlassen, so trifft ihn der Schaden. Die Section stellt demnach den Antrag: Es sey die vom Hrn. Bür- germeister mit Erlaß vom 7. Septbr d.J. Z. 5354. getroffene Anordnung in Betreff der Geländerherstellung auf der Promenade zu bestätigen, und Herr Dr. Eichhorn mit seinen dagegen eingebrachten Re- kurse zurück zu weisen. Einhelliger Beschluß nach

dem Antrage. Herr Bürgermeister über- nimmt hierauf wieder den Vor- sitz. Herr Vize-Bürgermeister trägt vor: 5580. Schreiben die Verwaltung der Gasfabrik wegen käuf- licher Überlassung des unte- ren Kohlangergrundes zur Erbauung eines dritten Gas- behälters. Antrag. Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen, es sey der einge- friedete Kohlangerplatz sammt den darauf befindlichen Ge- bäude um den festgesetzten Preiß zu 4000 fl ÖW zu dem ausschließlichen Zwecke zur Erbauung eines dritten Gasbehälters der Gasan- stalt zu überlassen. Einstimmig angenommen, u. wurde weiters beschlossen, mit Hrn. Josef Werndl als der- maligen Pächter dieses Grun- des zu verhandeln. II. Section. Obmann Herr Gemein- derath Josef Theißig. 5565. Gesuch des Joh. Weghuber gewes. Mautheinnehmer in der Schönau um Anweisung der ihm von dem für die Zeit vom 1. Jänner bis 5. Aug. 869. eingeführten Bier

dem Antrage. Herr Bürgermeister übernimmt hierauf wieder den Vorsitz. Herr Vize-Bürgermeister trägt vor: 5580. Schreiben die Verwaltung der Gasfabrik wegen käuflicher Überlassung des unteren Kohlangergrundes zur Erbauung eines dritten Gasbehälters. Antrag. Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen, es sey der eingefriedete Kohlangerplatz sammt den darauf befindlichen Gebäude um den festgesetzten Preiß zu 4000 fl ÖW zu dem ausschließlichen Zwecke zur Erbauung eines dritten Gasbehälters der Gasanstalt zu überlassen. Einstimmig angenommen, u. wurde weiters beschlossen, mit Hrn. Josef Werndl als dermaligen Pächter dieses Grundes zu verhandeln. II. Section. Obmann Herr Gemeinderath Josef Theißig. 5565. Gesuch des Joh. Weghuber gewes. Mautheinnehmer in der Schönau um Anweisung der ihm von dem für die Zeit vom 1. Jänner bis 5. Aug. 869. eingeführten Bier

entfallenden Gemeinde Zuschlag gebürende 5 % Remuneration, dann Relation des Kanzellisten Bregcha hierüber. Sections Antrag: Es sey dem Joh. Weghuber von dem für das in der Zeit vom 1. Jänner bis 5. Augst d.J. eingeführte Bier entfallenden Gemeinde Zuschlag, zugesicherte 5% Remuneration pr 10 fl 95 xr beim Kassaamte anzuweisen. Einhelliger Beschluß nach Antrag 5520. Das Kasseamt überreicht den Abschluß des StadtkasseJournal für den Monath August 1869. Dieser Kassejournal Abschluß wird auf Grund der vorgenommenen Revision und des konstatirten richtigen Befundes zur gemeinderäthl. Kenntniß genommen. 5488. Amtsrelation in Betreff Vertrags-Erneuerung für das städt. Haft- & Landgefälle. Wurde der Antrag, daß der mit Franz Huber um das städtische Haft u. Ländgefälle geschlossene Pachtvertrag pr jährl. 50 fl nach Ablauf desselben, d.d. von 1. Jänner 1870 bis dahin 1873 auf weitere 3 Jahre erneuert werde, gemeinderäthlich genehmigt. 5408. Anzeige des Kanzellisten Franz Bregcha gegen Hrn. Johann

entfallenden Gemeinde Zu- schlag gebürende 5 % Remune- ration, dann Relation des Kanzellisten Bregcha hierüber. Sections Antrag: Es sey dem Joh. Weghuber von dem für das in der Zeit vom 1. Jänner bis 5. Augst d.J. eingeführte Bier entfallenden Gemeinde Zuschlag, zugesicherte 5% Remuneration pr 10 fl 95 xr beim Kassaamte anzuweisen. Einhelliger Beschluß nach Antrag 5520. Das Kasseamt überreicht den Abschluß des Stadtkasse- Journal für den Monath Au- gust 1869. Dieser Kassejournal Abschluß wird auf Grund der vorgenom- menen Revision und des konsta- tirten richtigen Befundes zur gemeinderäthl. Kenntniß genommen. 5488. Amtsrelation in Betreff Vertrags-Erneuerung für das städt. Haft- & Landgefälle. Wurde der Antrag, daß der mit Franz Huber um das städtische Haft u. Ländgefälle geschlossene Pachtvertrag pr jährl. 50 fl nach Ab- lauf desselben, d.d. von 1. Jänner 1870 bis dahin 1873 auf weitere 3 Jahre erneuert werde, gemein- deräthlich genehmigt. 5408. Anzeige des Kanzellisten Franz Bregcha gegen Hrn. Johann

Haratzmüller wegen vorschrifts- widrigen Vorgang bey der Bier- ausführ, u. legt zugleich mehre- re Lieferscheine zur Beschlußfas- sung vor; — dann Protokoll mit Hrn. Johann Haratzmüller hierüber. Herr G.R. Haratzmüller trat gemäß §67 ab. Herr Referent verliest die Ein- gabe nebst Vernehmungspro- tokoll, und erstattet hierüber folgenden Vortrag. Die Section hat auf Grund der so eben vorgelesenen Relation eine genaue Prüfung der vor- gelegten Lieferscheine des Johann Haratzmüller vorgenommen, und bey Durchsicht derselben ge- funden, daß sämmtliche Liefer- scheine, mit Ausname der vom 17. u. 26. April d.J. mit je 20 Eimer, welche zweifelhaft erscheinen, durchgehends den §. 73 der In- struktion zuwider anstatt vom Empfänger von Hrn. Johann Haratzmüller aus- und unter- fertiget wurden, daher ge- mäß §. 76 wegen Außeracht- lassung der bestehenden Vor- schrift das Rückvergütungs- begehren zurück zu weisen ist. In Erwägung dessen, daß Hr. Johann Haratzmüller bereits in Folge Gemein- derathsbeschluß vom 16 Jänner d.J. aufmerksam gemacht wurde, sich den bestehenden Anordnungen

Haratzmüller wegen vorschriftswidrigen Vorgang bey der Bierausführ, u. legt zugleich mehrere Lieferscheine zur Beschlußfassung vor; — dann Protokoll mit Hrn. Johann Haratzmüller hierüber. Herr G.R. Haratzmüller trat gemäß §67 ab. Herr Referent verliest die Eingabe nebst Vernehmungsprotokoll, und erstattet hierüber folgenden Vortrag. Die Section hat auf Grund der so eben vorgelesenen Relation eine genaue Prüfung der vorgelegten Lieferscheine des Johann Haratzmüller vorgenommen, und bey Durchsicht derselben gefunden, daß sämmtliche Lieferscheine, mit Ausname der vom 17. u. 26. April d.J. mit je 20 Eimer, welche zweifelhaft erscheinen, durchgehends den §. 73 der Instruktion zuwider anstatt vom Empfänger von Hrn. Johann Haratzmüller aus- und unterfertiget wurden, daher gemäß §. 76 wegen Außerachtlassung der bestehenden Vorschrift das Rückvergütungsbegehren zurück zu weisen ist. In Erwägung dessen, daß Hr. Johann Haratzmüller bereits in Folge Gemeinderathsbeschluß vom 16 Jänner d.J. aufmerksam gemacht wurde, sich den bestehenden Anordnungen

zu fügen, und mit Dekret vom 4. Juny d.J. wiederhohlt den Auftrag mit der Weisung erhielt, daß in der Folge für derley Lieferscheine keine Rückvergütung mehr geleistet werde, und dieserwegen mit 10 fl zu Gunsten des Armenfondes bestraft wurde, so sieht sich die Section veranlaßt den Antrag zu stellen: Es sey Hr. Johann Haratzmüller mit seinem Rückvergütungsbegehren des Gemeindezuschlages für das im Monate April d.J. ausgeführte Bier pr 618 1/2 Eimer mit Ausname der beiden Lieferscheine vom 17. u. 26. April d.J. pr 40 sohin mit 578 1/2 Eimer zurück zu weisen, und das Kasseamt zu beauftragen, den hiefür entfallenden GemeindeZuschlag pr 89 fl 66 1/2 xr mit zwey Drittheile pr 59 fl 78 xr an das Armen Institut, u. mit ein Drittheil pr 29 fl 88 xr an den mit der Protokollsführung betrauten Beamten auszubezalen. Was die weiters beanständeten und nicht zur Zahlung angewiesenen Lieferscheine und zwar:

zu fügen, und mit Dekret vom 4. Juny d.J. wiederhohlt den Auf- trag mit der Weisung erhielt, daß in der Folge für derley Lieferscheine keine Rückvergü- tung mehr geleistet werde, und dieserwegen mit 10 fl zu Gunsten des Armenfondes bestraft wurde, so sieht sich die Section veranlaßt den Antrag zu stellen: Es sey Hr. Johann Haratzmüller mit seinem Rückvergütungsbegehren des Gemeindezuschlages für das im Monate April d.J. ausgeführte Bier pr 618 1/2 Eimer mit Ausname der beiden Lieferscheine vom 17. u. 26. April d.J. pr 40 sohin mit 578 1/2 Eimer zurück zu weisen, und das Kas- seamt zu beauftragen, den hiefür entfallenden Gemeinde- Zuschlag pr 89 fl 66 1/2 xr mit zwey Drittheile pr 59 fl 78 xr an das Armen Institut, u. mit ein Drittheil pr 29 fl 88 xr an den mit der Protokollsführung betrau- ten Beamten auszubezalen. Was die weiters beanstän- deten und nicht zur Zahlung angewiesenen Lieferscheine und zwar:

des Johan Haratzmüller pr 60 Eimer 〃 Romann v. Jäger 18 〃 〃 Franz v Jäger 10 〃 〃 Theres Seidl 14 〃 zusammen 102 Eimer betrifft, so sey der hiefür ent- fallende Gemeinde Zuschlag pr 13 fl 78 ½ xr in gleicher Weise mit zwey Drittheile an das Ar- men Institut, und mit im Drit- theil an Hrn. Franz Bregcha aus- zubezalen. Dieser Antrag wurde einstim- mig zum Beschluße erhoben. III. Section. Obmann Herr Gemeinde- rath Josef Haller. 5570. Kostenanschlag der Ver- waltung der Gasfabrik über 51 fl 23 xr für diverse Veränderun- gen der Gasbeleuchtung im städtischen Theater. Wird für diese Herstellungen nur ein Betrag von 10 fl be- willigt. 4983. Commissions Protokoll über den abgehaltenen Augenschein wegen Erweiterung der Strasse nach Garsten in der Vorstadt Reichenschwall. Die Section beantragt: Der löbl. Gemeinderath wolle die Herstellung dieser Strassen- erweiterung nach dem vor- liegenden Grund und Profil- plane unter der Bedingung

des Johan Haratzmüller pr 60 Eimer Romann v. Jäger 18 Franz v Jäger 10 Theres Seidl 14 zusammen 102 Eimer betrifft, so sey der hiefür entfallende Gemeinde Zuschlag pr 13 fl 78 ½ xr in gleicher Weise mit zwey Drittheile an das Armen Institut, und mit im Drittheil an Hrn. Franz Bregcha auszubezalen. Dieser Antrag wurde einstimmig zum Beschluße erhoben. III. Section. Obmann Herr Gemeinderath Josef Haller. 5570. Kostenanschlag der Verwaltung der Gasfabrik über 51 fl 23 xr für diverse Veränderungen der Gasbeleuchtung im städtischen Theater. Wird für diese Herstellungen nur ein Betrag von 10 fl bewilligt. 4983. Commissions Protokoll über den abgehaltenen Augenschein wegen Erweiterung der Strasse nach Garsten in der Vorstadt Reichenschwall. Die Section beantragt: Der löbl. Gemeinderath wolle die Herstellung dieser Strassenerweiterung nach dem vorliegenden Grund und Profilplane unter der Bedingung

genehmigen, daß hiefür von Seite der Stadtkommune nur ein Beitrag von 1000 fl ohne weiterer Nachzahlung geleistet werden dürfe, u. daß die Zahlungsfrist dieser Kostensumme auf 3 Jahre ohne eine Zinsenvergütung ausgedehnt werde. Dieser Antrag wurde einhellig zum Beschluße erhoben. Für den Obmann der IV. Section trägt der Schriftführer vor: 5631. Vortrag wegen Einhebung eines Armenperzentes von Verlassenschaften. Aus den jährlich vorgelegten Rechnungsabschlüßen ist zu ersehen, daß zur Deckung der bei dem Armeninstitute vorkommenden Auslagen wegen Mangel der hinreichenden Einkünfte aus der Stadtkasse eine Dotation von 4 bis 5000 fl geleistet werden muß. Im Jahre 1866 betrug die von der Stadtkasse an das Armen-Institut zur Bestreitung der Erforderniße geleistete Zahlung 5400 fl im Jahre 1867 4750 fl 1868 4400 fl zusammen 14550 fl somit nach 3 jährigen Durchschnitt jährl. 4850 fl.

genehmigen, daß hiefür von Seite der Stadtkommune nur ein Beitrag von 1000 fl ohne weiterer Nachzahlung geleistet werden dürfe, u. daß die Zahlungsfrist dieser Kostensumme auf 3 Jahre ohne eine Zinsenvergütung ausge- dehnt werde. Dieser Antrag wurde einhel- lig zum Beschluße erhoben. Für den Obmann der IV. Section trägt der Schrift- führer vor: 5631. Vortrag wegen Einhebung eines Ar- menperzentes von Verlassen- schaften. Aus den jährlich vorgelegten Rech- nungsabschlüßen ist zu ersehen, daß zur Deckung der bei dem Armen- institute vorkommenden Auslagen wegen Mangel der hinreichenden Einkünfte aus der Stadtkasse eine Dotation von 4 bis 5000 fl geleistet werden muß. Im Jahre 1866 betrug die von der Stadtkasse an das Armen-Institut zur Bestreitung der Erforderniße geleistete Zahlung 5400 fl im Jahre 1867 4750 fl 〃 〃 1868 4400 fl zusammen 14550 fl somit nach 3 jährigen Durchschnitt jährl. 4850 fl.

In jeder Fabriksstadt, und so auch hier giebt es viele Arme, indem die Arbeiter durch frühzeitige Anstren- gung ihrer Naturkräfte bald in Siechthum gerathen, und der Unterstützung von Wohlthätigkeits- anstalten, hier dem Armenfonde zufallen. Es ist traurig, daß dieser gering dotirter Fond für seine Pfründner, die gewöhnlich an 500 sind, trotz der bedeutenden jähr- lichen Auslagen von 8 bis 10.000 fl für jeden Einzelnen nur ein sehr geringes leisten kann. Die Bethei- lungen bestehen gegenwärtig in 10 bis 20 xr pr Woche, was jedenfalls als unzulänglich bezeichnet werden muß. Eine wen auch nicht weit ausgrei- fende Einnahme für den hiesigen Armenfond zur beßeren Betheilung seiner Pfründner würde demselben dadurch zugehen, wenn die Bewilli- gung ertheilt würde, daß von allen Verlassenschaften der hier in Steyr Verstorbenen an den Armenfond aus dem reinen Nachlaßvermögen 1% oder mindestens 1/2 % abgenom- men werden dürfte. Diese Einführung wäre durchaus nichts Neues, den durch h. Hofdekr. von 10 Aug. 806 (Dekr. der N.Ö. Landesregierung vom 6 Septbr. 806) ist von allen Verlassenschaften in Wien, welche 100 fl übersteigen,

In jeder Fabriksstadt, und so auch hier giebt es viele Arme, indem die Arbeiter durch frühzeitige Anstrengung ihrer Naturkräfte bald in Siechthum gerathen, und der Unterstützung von Wohlthätigkeitsanstalten, hier dem Armenfonde zufallen. Es ist traurig, daß dieser gering dotirter Fond für seine Pfründner, die gewöhnlich an 500 sind, trotz der bedeutenden jährlichen Auslagen von 8 bis 10.000 fl für jeden Einzelnen nur ein sehr geringes leisten kann. Die Betheilungen bestehen gegenwärtig in 10 bis 20 xr pr Woche, was jedenfalls als unzulänglich bezeichnet werden muß. Eine wen auch nicht weit ausgreifende Einnahme für den hiesigen Armenfond zur beßeren Betheilung seiner Pfründner würde demselben dadurch zugehen, wenn die Bewilligung ertheilt würde, daß von allen Verlassenschaften der hier in Steyr Verstorbenen an den Armenfond aus dem reinen Nachlaßvermögen 1% oder mindestens 1/2 % abgenommen werden dürfte. Diese Einführung wäre durchaus nichts Neues, den durch h. Hofdekr. von 10 Aug. 806 (Dekr. der N.Ö. Landesregierung vom 6 Septbr. 806) ist von allen Verlassenschaften in Wien, welche 100 fl übersteigen,

an den dortigen Armenfond 1/2 % abzuführen gewesen, und es ist dieser Bezug durch h. Erlaß des Ministerium des Innern vom 7 Febr. 849 Z. 3053 auf 1 % erhöht worden. Die Ertheilung dieser Bewilligung für den hiesigen Armenfond erschiene um so gerechtfertigter, wenn in Betracht gezogen wird, daß der Stadtkommune Steyr für das Recht zum Bezuge eines Mortuariums und Laudemiums, welches der Stadtkasse alljährlich 1000 fl bis 5000 fl eingetragen hat, keine Ablösung geleistet worden ist, während dieser Beziehung der Stadtkommune Wien ein Entschädigungskapitall von zwey Millionen zuerkannt wurde. Die Stadtkommune Linz hat bereits bei dem h. ob der ens: Landtage eine Petition um Erwirkung eines Gesetzes zur Einhebung eines Armenperzentes von Verlassenschaften eingebracht. Die Stadtkommune Steyr, welche mit der politischen Amtsverwaltung wie die Stadt Linz betraut ist, hat in Folge dessen mehrfache außerordentliche Auslagen zu leisten, was bei anderen lf. Städten und Märkten nicht der Fall ist, weßhalb ihr auch als die zweite Stadt des Kronlandes das gleiche Petitions-Recht zur Bewilligung eines Armenperzentes zusteht. Die Section stellt demnach den Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle

an den dortigen Armenfond 1/2 % abzuführen gewesen, und es ist dieser Bezug durch h. Erlaß des Ministerium des Innern vom 7 Febr. 849 Z. 3053 auf 1 % erhöht worden. Die Ertheilung dieser Bewilligung für den hiesigen Armenfond erschiene um so gerechtfertigter, wenn in Betracht gezogen wird, daß der Stadtkommune Steyr für das Recht zum Bezuge eines Mortuariums und Laudemi- ums, welches der Stadtkasse alljährlich 1000 fl bis 5000 fl eingetragen hat, keine Ablösung geleistet worden ist, während dieser Beziehung der Stadtkommune Wien ein Entschädigungskapitall von zwey Millionen zuerkannt wurde. Die Stadtkommune Linz hat bereits bei dem h. ob der ens: Landtage eine Petiti- on um Erwirkung eines Gesetzes zur Einhebung eines Armenperzentes von Verlassenschaften eingebracht. Die Stadtkommune Steyr, welche mit der politischen Amtsverwaltung wie die Stadt Linz betraut ist, hat in Folge dessen mehrfache außerordentliche Auslagen zu leisten, was bei anderen lf. Städten und Märkten nicht der Fall ist, weßhalb ihr auch als die zweite Stadt des Kronlandes das gleiche Peti- tions-Recht zur Bewilligung eines Armen- perzentes zusteht. Die Section stellt demnach den Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle

beschließen: Es sey der Hr. Bürgermeister zu beauf- tragen, in der gegenwärtigen Sessi- on der oberoesterr. Landtages durch einen Abgeordneten eine Petition auf Erwirkung eines Landesgesetzes einzubringen, gemäß welchem der Stadtkommune Steyr das Recht zuer- kannt werde von allen Verlassen- schaften der Bewohner von Steyr von dem reinen Vermögen des Nachlaßes eine Gebühr von ein halb Perzent zu Gunsten des Armen- Institutes Steyr einzuheben und abzuführen. In dieser Petition wäre weiters noch anzuführen: Von der Entrichtung dieser Gebür sind jedoch befreit: 1. Jene Verlassenschaften, deren Betrag nach Abschlag der Passiven mit Inbegriff der Vermögensüber- tragungsgebür nicht 100 fl übersteigt. 2. Das außer dem Erzherzogthum Öster- reich ob der Enns gelegene unbewe- gliche Vermögen eines im Stadtbe- zirke Steyr verstorbenen Erblaßers. 3. Das außer dem Gebiete der Stadt gelegene Fideikomiß Vermögen, 4. Das für wohlthätige Zwecke legirte Vermögen. In den Fällen, wo schon durch eine letztwillige Verfügung des Erblaßers dem Armen Institute Steyr ein be- stimmter Betrag legirt wurde, ist

beschließen: Es sey der Hr. Bürgermeister zu beauftragen, in der gegenwärtigen Session der oberoesterr. Landtages durch einen Abgeordneten eine Petition auf Erwirkung eines Landesgesetzes einzubringen, gemäß welchem der Stadtkommune Steyr das Recht zuerkannt werde von allen Verlassenschaften der Bewohner von Steyr von dem reinen Vermögen des Nachlaßes eine Gebühr von ein halb Perzent zu Gunsten des ArmenInstitutes Steyr einzuheben und abzuführen. In dieser Petition wäre weiters noch anzuführen: Von der Entrichtung dieser Gebür sind jedoch befreit: 1. Jene Verlassenschaften, deren Betrag nach Abschlag der Passiven mit Inbegriff der Vermögensübertragungsgebür nicht 100 fl übersteigt. 2. Das außer dem Erzherzogthum Österreich ob der Enns gelegene unbewegliche Vermögen eines im Stadtbezirke Steyr verstorbenen Erblaßers. 3. Das außer dem Gebiete der Stadt gelegene Fideikomiß Vermögen, 4. Das für wohlthätige Zwecke legirte Vermögen. In den Fällen, wo schon durch eine letztwillige Verfügung des Erblaßers dem Armen Institute Steyr ein bestimmter Betrag legirt wurde, ist

dieser Legatsbetrag in die zu bemessende halbperzentige Gebür einzurechnen. Die Bemessung, Verschreibung und Einhebung der Gebür geschieht durch die zur Einhebung der ärarischen Gebüren bestimmte lf. Behörde. Die Beschwerde gegen diese Bemessung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages an den Gemeinderath der Stadt Steyr, und gegen dessen Erledigung abermals binnen 14 Tagen der Rekurs an den oberöster. LandesAusschuß zu richten, welchem die endgiltige Entscheidung zusteht. In Fällen, wo nach § 6 des Gesetzes vom 13. Dezbr 862 Z 89. R.G.B. die ärarische Vermögensübertragungsgebür ohne vorherige Bemessung durch die Finanzbehörde mittelst Stempelmarken bei dem Abhandlungsrichter zu geschehen hat, hat dieser auch die Gebür für das Armen Institut direckt einzuheben und an die Armen Institutskasse abzuführen. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage Hierauf wurde die Sitzung geschloßen. Jos. Landsiedl Pöltl Theißig Amtmann Schriftführer

dieser Legatsbetrag in die zu bemes- sende halbperzentige Gebür einzu- rechnen. Die Bemessung, Verschreibung und Einhebung der Gebür geschieht durch die zur Einhebung der ärari- schen Gebüren bestimmte lf. Behörde. Die Beschwerde gegen diese Bemes- sung ist binnen 14 Tagen nach Zustel- lung des Zahlungsauftrages an den Gemeinderath der Stadt Steyr, und gegen dessen Erledigung abermals binnen 14 Tagen der Rekurs an den oberöster. Landes- Ausschuß zu richten, welchem die endgiltige Entscheidung zusteht. In Fällen, wo nach § 6 des Gesetzes vom 13. Dezbr 862 Z 89. R.G.B. die ärarische Vermögensübertra- gungsgebür ohne vorherige Be- messung durch die Finanzbehörde mittelst Stempelmarken bei dem Abhandlungsrichter zu geschehen hat, hat dieser auch die Gebür für das Armen Institut direckt einzuheben und an die Armen Institutskasse abzuführen. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage Hierauf wurde die Sitzung geschloßen. Jos. Landsiedl Pöltl Theißig Amtmann Schriftführer

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