Commission dadurch zu beseitigen, daß durch einen Zubau zum Sondersichen- hause die entsprechenden Räumlichkei- ten zur Unterbringung der syphi- litischen Kranken gewonnen wurden, und daß bezüglich deren Heilung und Pflegung ein Separatvertrag mit dem Orden geschloßen werde. Die Spezialkommission weiß nicht, ob der Orden der barmh. Schwestern überhaupt geneigt ist, die Krankenpflege in Stadt Steyr ferners noch zu besorgen, und mußte es daher dermalen und so lange als eine überflüßige Arbeit ansehen, die einzelnen Bestimmungen des neu zu errichtenden Vertrages zu berathen, und einen Entwurf vor- zulegen, so lange der Orden nicht eine Erklärung dahin abgegeben hat, daß er bereit sei auch fernerhin die Krankenpflege zu übernehmen. Damit jedoch in keiner Beziehung eine Täuschung stattfinde, erachtet es die Spezialkommißion für notwendig eine Beschlußfaßung schon jetzt darüber zu erzielen, daß die ange- deuteten Prinzipien im neu zu er- richtenden Vertrage zur unverän- derlichen Richtschnur genommen; Die Spezialkommißion stellt daher folgende Anträge: 1. Die Bestimmungen des Vertrages vom 5 Juni 1849 seien in den wesentlichen Punkten den geänderten Rechts und Zeitverhältnißen nicht entsprechend,
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