Der Orden steht mit der Gemeinde im Vertragsverhältniße, zwischen beiden bestehen in Folge deßen Rech- te und Pflichten und die Gemeinde müßte sich geradezu ihrer Rechte begeben, sie müßte als selbstständi- ger Vertragstheil geradezu auf- hören zu existiren, wenn sie auf das Ansinnen einginge, um Zurücknahme der Kündigung bittlich zu werden. Die Gemeinde Vertretung ist zugleich Lokalbehörde und es untersteht ihr in sanitätspolizeilicher Beziehung der Orden in Rücksicht seiner Krankenpfle- ge, die Spezialkommission erachtet daher, daß der zugemuthete Schritt mit der Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung nicht vereinbarlich sei. Abgesehen hievon erachtet es die Spezialkommission als eine paßende Gelegenheit die zeitgemäße Organi- sirung des Spitals nach den Eingangs erwähnten Grundsätzen vorzunehmen, weil sich bei der Prüfung des Materi- ales der Spezialkommißion die Über- zeugung aufdrängte, daß der Ver- trag vom 5. Juni 1849 in mancher Bestim- mung den geänderten Rechts und Zeit- verhältnißen nicht mehr entspreche, und daß die Pflicht an die Gemeinde, herangetreten ist, eine diesen Ver- hältnißen entsprechende Organisi- rung vorzunehmen. Die Spezial- commission hält es dem Orden gegen- über für ihre Pflicht auszusprechen,
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2