Der Orden steht mit der Gemeinde im Vertragsverhältniße, zwischen beiden bestehen in Folge deßen Rechte und Pflichten und die Gemeinde müßte sich geradezu ihrer Rechte begeben, sie müßte als selbstständiger Vertragstheil geradezu aufhören zu existiren, wenn sie auf das Ansinnen einginge, um Zurücknahme der Kündigung bittlich zu werden. Die Gemeinde Vertretung ist zugleich Lokalbehörde und es untersteht ihr in sanitätspolizeilicher Beziehung der Orden in Rücksicht seiner Krankenpflege, die Spezialkommission erachtet daher, daß der zugemuthete Schritt mit der Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung nicht vereinbarlich sei. Abgesehen hievon erachtet es die Spezialkommission als eine paßende Gelegenheit die zeitgemäße Organisirung des Spitals nach den Eingangs erwähnten Grundsätzen vorzunehmen, weil sich bei der Prüfung des Materiales der Spezialkommißion die Überzeugung aufdrängte, daß der Vertrag vom 5. Juni 1849 in mancher Bestimmung den geänderten Rechts und Zeitverhältnißen nicht mehr entspreche, und daß die Pflicht an die Gemeinde, herangetreten ist, eine diesen Verhältnißen entsprechende Organisirung vorzunehmen. Die Spezialcommission hält es dem Orden gegenüber für ihre Pflicht auszusprechen,
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