Erwägung unterzogen. In dieser Petition wird von der Gemeinde Vertretung nicht mehr nicht weniger verlangt, als die ehrwürdige Ordensvorstehung in Wien zur Zurückname der bestellten Kündigung zu bewegen. Die Spezialkommißion wird diese Petition in soweit hierin ausgesprochen ist, daß man mit der Krankenpflege der barmh. Schwestern bisher zufrieden war, in ihren Anträgen vollständig berücksichtigt. Die Spezialkommißion kann jedoch niemals einrathen zu einem Schritte der die Rechte und die Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung beeinträchtigen wurde. Im Vertrage von 15 August 1849 und zwar im § 23 derselben ist bestimmt, daß bei allfällig vorkommenden Anständen zwischen den Magistrat und der Ordensoberin die Entscheidung dem k.k. Kreisgerichte und resp. der k.k. Oberlandesstelle vorbehalten sei. Der Orden der barmh. Schwestern hätte daher bei den sich ergebenden Differenzen über die Aufname der Siphilitischen vertragsmäßig höhere Entscheidung einholen sollen, indem er aber dieß nicht that, sondern mit der Kündigung vorging, muß die Spezialkommißion schließen, daß diese Kündigung eine schon vorherbeschloßene Sache war.
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