Erwägung unterzogen. In dieser Petition wird von der Gemeinde Vertretung nicht mehr nicht weni- ger verlangt, als die ehrwürdige Ordensvorstehung in Wien zur Zurückname der bestellten Kündi- gung zu bewegen. Die Spezialkommißion wird diese Petition in soweit hierin ausge- sprochen ist, daß man mit der Kran- kenpflege der barmh. Schwestern bisher zufrieden war, in ihren Anträgen vollständig berücksichtigt. Die Spezialkommißion kann jedoch nie- mals einrathen zu einem Schritte der die Rechte und die Ehre und Würde der Gemeinde Vertretung beeinträchtigen wurde. Im Vertrage von 15 August 1849 und zwar im § 23 derselben ist be- stimmt, daß bei allfällig vorkommenden Anständen zwischen den Magistrat und der Ordensoberin die Entschei- dung dem k.k. Kreisgerichte und resp. der k.k. Oberlandesstelle vorbehal- ten sei. Der Orden der barmh. Schwe- stern hätte daher bei den sich ergeben- den Differenzen über die Aufname der Siphilitischen vertragsmäßig höhere Entscheidung einholen sollen, indem er aber dieß nicht that, sondern mit der Kündigung vor- ging, muß die Spezialkommißion schließen, daß diese Kündigung ei- ne schon vorherbeschloßene Sache war.
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