Ratsprotokoll vom 22. August 1869

Stadt und ihres Bezirkes, dann bis auf weiteres arme Irre, syphilitisch Er- krankte zeitweilig verpflegt und versorgt werden sollen, so versprechen die barmh. Schwestern, diese Verbind- lichkeit ihrerseits getreu Handzuhaben und in Erfüllung zu bringen etc. etc. Es ist also aus den zitirten Bestimmun- gen klar, daß dem Orden der barmh. Schwestern die Aufname der syphi- litisch Erkrankten ein Spital zu St. Anna obliegt, daß mit dem Vertrage über die Leitung des Sondersichenhauses vom 21. Juli 1865 in den dießbezüglichen früheren Vertragsbestimmungen gar keine Änderung vorgenommen wurde, daß im Gegentheile der Gemeinde nur das Recht gewahrt und den Schwestern die Verbindlichkeit auferlegt wurde syphilitisch Erkrankte zeitweilig auch zur Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus verweisen zu dürfen. Im Übrigen ist der Umstand gegenwärtig gleichgültig weil der Orden der barmh. Schwestern diese beiden Vertrage gekündigt hat und die Gemeinde die Kündigung annahm, wodurch von selbst nach Um- fluß der Kündigungszeit beide Ver- träge aufgelöst sind. Die Spezialkommission hat auch die Position vom 14. April d.J. welche eine Reihe Unterschriften trägt, und an deren Spitze die beiden Pfarrämter stehen, einer genauen

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