Bestimmung enthalten, daß die Auf- nahme der schwangeren und syphili- tischen Kranken keinem Anstande unterworfen werden darf, im §13 desselben Vertragel, ist der Plautzenhof als eine Lokal-Kranken-Anstalt er- klärt und ausdrücklich beigefügt, daß im Notfalle außer dem Pfründlern und Gesellen des Maurer und Steinmetz Handwerkes auch andere Kranke auf- genommen werden und Heilung und Pflege erhalten müßen. Es unter- liegt daher nach diesem Vertrage keinem Zweifel, daß die schwangeren und syphilitisch Erkrankten unbe- dingt und ohne Ausname im St. Annenspitale Aufname finden müßen. In dem Vertrage vom 21. Juli 1865, wel- cher in Bezug auf das Sondersichen Haus mit dem Orden der barmh. Schwestern geschloßen wurde, wurden die erwähnten Bestimmungen des obigen Vertrages in keiner Weise alterirt oder aufgehoben, sondern der Ge- meinde nur das Recht gewährt syphilitisch Erkrankten zur zeit- weiligen Verpflegung und Versorgung ins Sondersichenhaus zu verweisen, denn § 8 dieses Vertrages bestimmt wörtlich: „Da das Sondersichenhaus einzig nur eine Lokal-Versorgungs- anstalt und dazu bestimmt ist, daß darin die ganz Erwerbunfähigen Milden Versorgungsfondes und Armen Instituts Pfründner dieser
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2