vom 16. Jänner d.J. Z. 272. der Auftrag gegeben wurde, die gesetzlichen Bedingungen genau einzuhalten und daß von diesem Gebrechen der Lieferschein nun zum letzten Male Umgang genommen, in der Folge aber kein Rückvergütungsbetrag mehr angewiesen werde. Ohngeachtet dieser Weisung ist H. Johann Haratzmüller diesem Auftrage nicht nachgekommen u. es liegen dießfalls die Lieferscheine vom Monate Jänner, Februar & März vor, welche durchgehends von ihm anstatt von dem Empfänger unterfertiget sind. Gemäß der Erledigung vom 16. Jänner d.J. Z. 272. waren die Gesuche um Rückvergütung gänzlich zurückzuweisen. Die Section hat sich jedoch dahin geeiniget, für diesesmal nochmals Umgang zu nehmen, den H. Johann Haratzmüller jedoch eine Strafe von 10 fl zu Gunsten des Armenfondes aufzulegen. Die Section stellt sonach den Antrag Es sey dem H. Johann Haratzmüller die Rückvergütung des Gemeinde Zuschlages für das in den Monaten Jänner Februar & März d.J. ausgeführte Bier nur ausnamsweise dießmal noch, und
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