Ratsprotokoll vom 4. Juni 1869

vom 16. Jänner d.J. Z. 272. der Auftrag gegeben wurde, die gesetzlichen Be- dingungen genau einzuhalten und daß von diesem Gebrechen der Lieferschein nun zum letzten Male Umgang genommen, in der Folge aber kein Rückvergü- tungsbetrag mehr angewiesen werde. Ohngeachtet dieser Weisung ist H. Johann Haratzmüller diesem Auf- trage nicht nachgekommen u. es lie- gen dießfalls die Lieferscheine vom Monate Jänner, Februar & März vor, welche durchgehends von ihm anstatt von dem Empfänger unterfertiget sind. Gemäß der Erledigung vom 16. Jänner d.J. Z. 272. waren die Gesuche um Rückvergütung gänzlich zu- rückzuweisen. Die Section hat sich jedoch dahin geeiniget, für diesesmal nochmals Umgang zu nehmen, den H. Johann Haratzmüller jedoch eine Strafe von 10 fl zu Gunsten des Armen- fondes aufzulegen. Die Section stellt sonach den Antrag Es sey dem H. Johann Haratzmüller die Rückvergütung des Gemein- de Zuschlages für das in den Mo- naten Jänner Februar & März d.J. ausgeführte Bier nur aus- namsweise dießmal noch, und

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