dto. Wien 17. April in Folge dringenden parlamentarischer Geschäfte verhindert ist, bey der Bürgermeisterwahl anwesend zu seyn, daher für entschuldigt gehalten werden wolle. Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen, ob diese Entschuldigung als giltig angenommen werde. Einstimmig angenommen. Nach den Bestimmungen des § 41. des Gemeindestatutes vom 18. Jänner 1867 hat der Gemeinderath aus seiner Mitte auf drey Jahre die erledigte Bürgermeisterstelle und auf ein Jahr die erledigte Vizebürgermeisterstelle durch freye Wahl zu besetzen. Da nun mehr als zwey Drittheile, nämlich 23 Gemeinderäthe anwesend sind, so können beide Wahlen, zu welchem laut Amtsrelation sämmtliche Gemeinderäthe eingeladen worden sind, vorgenommen werden. Als Scrutoren bestimme ich die Herren Gemeinderäthe Alois Vogl und Franz Werndl. Meine Herren! Ich lade Sie ein, die Wahl des Bürgermeisters vorzunehmen. Hierauf wurden die Stimmzettel vertheilt, und nach Namens-
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