tung zu rechtfertigen, so wie auch in Verhinderung des Herrn Bürgermeisters die Interessen der Gemeinde zu wahren und für das Wohl derselben zu sorgen. Nach diesem nahm der Herr Vorsitzende das Wort u sagte: Ich erlaube mir den löbl Ge- meinderathe mitzutheilen, daß bey dem Umstande, als über die Amtsdauer des seit- herigen Bürgermeisters zum Theil widersprechende Ansichten ausgesprochen wur- den, die Weisungen der hoh. k.k. Statthalterey so wie des Herrn Landeshauptmanns eingehohlt worden sind. Auch diese beiden höchsten Stellen des Kronlandes haben eine ab- weichende Meinung, indem das Telegram Sr. Exzellenz des Herrn Statthalters dahin lautet, der Bürgermeister habe bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters in seiner Stellung zu verbleiben lau- tet jenes des Herrn Landes- hauptmannes dahin: Daß der- selbe bis zur Bestätigung des neugewählten Bürgermei- sters nach §. 42. des Gemeinde Statutes im Amte zu verblei- ben habe. Hierauf erbat sich Herr Gemeinde-
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