tung zu rechtfertigen, so wie auch in Verhinderung des Herrn Bürgermeisters die Interessen der Gemeinde zu wahren und für das Wohl derselben zu sorgen. Nach diesem nahm der Herr Vorsitzende das Wort u sagte: Ich erlaube mir den löbl Gemeinderathe mitzutheilen, daß bey dem Umstande, als über die Amtsdauer des seitherigen Bürgermeisters zum Theil widersprechende Ansichten ausgesprochen wurden, die Weisungen der hoh. k.k. Statthalterey so wie des Herrn Landeshauptmanns eingehohlt worden sind. Auch diese beiden höchsten Stellen des Kronlandes haben eine abweichende Meinung, indem das Telegram Sr. Exzellenz des Herrn Statthalters dahin lautet, der Bürgermeister habe bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters in seiner Stellung zu verbleiben lautet jenes des Herrn Landeshauptmannes dahin: Daß derselbe bis zur Bestätigung des neugewählten Bürgermeisters nach §. 42. des Gemeinde Statutes im Amte zu verbleiben habe. Hierauf erbat sich Herr Gemeinde-
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