in gleicher Weise auf die Dauer eines Jahres wieder den VizeBürgermeister, worüber die Vorschriften im Gemeinde Statute normiert sind zu wählen, und ich erlaube mir den Antrag zu stellen: Daß bey der auf Sonntag den 18. April d.J. angeordneten ausserordentlichen Gemeinderathssitzung nach erfolgter Constituirung des Gemeinderathes die Wahl des Bürgermeisters und Vice-Bürgermeisters vorgenommen werde. Wurde einstimmig genehmigt. Hierauf trägt Herr Bürgermeister vor: 1899. Note der kk. Bezirkshauptmannschaft Steyr von 3. April d.J. Z. 1504 womit über Auftrag der h. kk. Statthalterey das von der Gemeinde Vertretung Steyr in Betreff der feuersicheren Herstellung der Objekte neben der Eisenbahn im Bezirke der Stadt Steyr aufgenommene Protokoll abverlangt wird, unter Vorhalt, daß diese Verhandlung als eine Eisenbahnfrage in den Wirkungskreis der Administrativ Behörden u. nicht in jenen der Ortsgemeinden gehöre.
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