Nachdem es sich im vorliegenden Falle und bey dieser Verhandlung um keine Vereinbarung über zum Eisenbahnbau nothwendige Objekte handelte, sondern einfach um eine feuerpolizeyliche Anordnung auf Grund der schon früher unter Intervenirung der hiezu berichtigten Behörden und Organe getroffenen Maßregeln zur Sicherung der an der Eisenbahn liegenden durch den Lokomotivbetrieb einer Feuersgefahr ausgesetzten Objekte, welche Anordnung der Gemeinde Vorstehung auf Grund des § 47 Punkt 10 des G. Statutes der Stadt Steyr vom 18. Jänner 867 un bestritten zusteht, wurde einstimmig beschlossen sich bezüglich dieses Vorganges auf Grund des §. 94 des Statutes vom h. Landesausschuße in Betreff des weiter einzuhaltenden Vorganges die Weisung zu erbitten. Hierauf wurde die Sitzung geschlossen. Theißig Pöltl Jos. Landsiedl Amtmann Schriftführer
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