tige Consumtion von Bier Wein, Obstmoste und Fleisch. c. die bisherigen GebäudeZinskreuzer von Zinsungen bis 100 fl mit 2 % bis 200 fl mit 3 1/2 % und über 200 fl mit 5 % welche von den Miethpartheyen zu entrichten und von den Hausbesitzern abzuführen sind. 3. Um für den Beschluß der 35 % Umlage von den direkten Steuern die gesetzliche Giltigkeit zu erlangen, ist nach Vorschrift des städtischen Gemeindestatutes vom 18. Jänner 1867 die Zustimmung des hohen ob der ennserischen LandesAusschusses zu erwirken, und nach deren Einlangung der dießfällige RepartionsKataster wieder von den Kanzleybeamten gegen eine Remuneration von 50 fl anzufertigen. 4. Bezüglich der Verzehrungssteuer Gemeindezuschläge von den hiesigen Bräuern Wirthen u. Schlächtern sey bey der k.k. Finanz-Direktion in Linz wieder um die Ermächtigung des hiesigen kk. Steueramtes zu deren Einhebung in der bisherigen Höhe und Weise einzuschrei-
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