tige Consumtion von Bier Wein, Obstmoste und Fleisch. c. die bisherigen Gebäude- Zinskreuzer von Zinsungen bis 100 fl mit 2 % bis 200 fl mit 3 1/2 % und über 200 fl mit 5 % welche von den Miethparthey- en zu entrichten und von den Hausbesitzern abzufüh- ren sind. 3. Um für den Beschluß der 35 % Umlage von den direkten Steuern die gesetzliche Giltig- keit zu erlangen, ist nach Vorschrift des städtischen Ge- meindestatutes vom 18. Jänner 1867 die Zustimmung des hohen ob der ennserischen Landes- Ausschusses zu erwirken, und nach deren Einlangung der dießfällige Repartions- Kataster wieder von den Kanzleybeamten gegen eine Remuneration von 50 fl an- zufertigen. 4. Bezüglich der Verzehrungs- steuer Gemeindezuschläge von den hiesigen Bräuern Wirthen u. Schlächtern sey bey der k.k. Finanz-Direktion in Linz wieder um die Er- mächtigung des hiesigen kk. Steueramtes zu deren Ein- hebung in der bisherigen Höhe und Weise einzuschrei-
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