träge und Gegenanträge auf einen unabsehbaren Zeitraum hinausgerückt würde, so hat das Comité beschlossen, daß die Gemeinde vorläufig von der Revision absehen, und ihre Rechte, die ihr in Bezug auf die un- entgeldliche Aufname der schwangeren u. syfilitischen Kranken zustehen, wahren solle. Diese Kranken wurden bisher immer auf Kosten der Gemein- de in das Sondersiechenhaus überbracht, obwohl sie aber so gut wie andere arme Kranke der Pflege der ehrw. barmh. Schwestern anheim fallen. Da aber die Lasten der Armen- versorgung für die Gemein- de von Jahr zu Jahr wachsen, so kann die Gemeinde diese Auslage, zu der sie unver- pflichtet war, nicht mehr be- streiten, ohne Andere, die ei- nen Anspruch auf Armenver- sorgung haben, zu verletzen, und hat die ehrw. barmh. Schwe- stern an die bestehenden Ver- tragsbestimmungen erinnert. Um jedoch diese Kranken ins St. Anna Spital entsprechend unterzubringen, ist es nöthig daß durch eine Sanitäts-Com-
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