träge und Gegenanträge auf einen unabsehbaren Zeitraum hinausgerückt würde, so hat das Comité beschlossen, daß die Gemeinde vorläufig von der Revision absehen, und ihre Rechte, die ihr in Bezug auf die unentgeldliche Aufname der schwangeren u. syfilitischen Kranken zustehen, wahren solle. Diese Kranken wurden bisher immer auf Kosten der Gemeinde in das Sondersiechenhaus überbracht, obwohl sie aber so gut wie andere arme Kranke der Pflege der ehrw. barmh. Schwestern anheim fallen. Da aber die Lasten der Armenversorgung für die Gemeinde von Jahr zu Jahr wachsen, so kann die Gemeinde diese Auslage, zu der sie unverpflichtet war, nicht mehr bestreiten, ohne Andere, die einen Anspruch auf Armenversorgung haben, zu verletzen, und hat die ehrw. barmh. Schwestern an die bestehenden Vertragsbestimmungen erinnert. Um jedoch diese Kranken ins St. Anna Spital entsprechend unterzubringen, ist es nöthig daß durch eine Sanitäts-Com-
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