ker die auf ihren Standorten aufgestellten Wägen über Aufforderung der Gemeindevorstehung oder der Feuerwehr-Kommandos sogleich auf die besonders angewiesenen Plätze zur Verfügung zu stellen. Jene Fiaker, welche sich dieser Anordnung nicht unterziehen, oder mit ihrem Fuhrwerke bey einer solchen Gelegenheit ohne gemiethet zu sein, sich absichtlich vom Standorte entfernen, verfallen in eine Geldstrafe von 5 bis 25 fl. Die geleisteten Dienste werden entsprechend gezahlt. §. 28. Auf dem Bahnhofe der kk. priv. Kronprinz Rudolfbahn haben vorderhand bis auf weiteres täglich 2 zweispännige, und 1 einspänniger Fiaker den Dienst, welchen dieselben in der sie treffenden Reihenfolge unweigerlich nachzukommen haben; übrigens steht es jedem Fiacker frey, auch wenn ihn die Reihe des Dienstes nicht trifft, sich am Bahnhofe aufzustellen, für welchen Fall sich derselbe aber erst nach den dienstthuenden Fiakern anzureichen hat. Jede Außerachtlassung dieser Verpflichtung wird mit einer
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