Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

rend der Fahrt jederzeit ohne Berücksichtigung der hellen Nächte zur Stunde anzuzünden, mit welcher die öffentliche Beleuchtung beginnt. §. 25. Der Fahrpreis darf nur von Einem Passagier verlangt, und ohne Zustimmung des Miethers keine andere Person aufgenommen werden. Das Verlangen von Trinkgeldern ist strengstens untersagt. §. 26. Der Fiaker sowohl, als deren Kutscher sind verpflichtet, sobald die Parthey den Wagen verlassen hat, denselben genau zu untersuchen, und bey allenfalls zurückgelassenen Sachen dieselben sogleich dem Polizey Coate zu übergeben. Die Vorenthaltung, Verheimlichung oder Zueignung dieser Sachen hat als Betrug nebst der gerichtlichen Abstrafung des Schuldigen auch den Verlust der Concession zur unausbleiblichen Folge. §. 27. Die Fiaker sind verpflichtet, zu jeder Zeit, bey Tag u bey Nacht, wenn es nöthig ist, zum Dienst bereit zu sein; bey jeder Feuersgefahr in oder außer der Stadt, in anderen die Gemeinde betreffenden, besonderen und dringenden Fällen haben die Fia-

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