rend der Fahrt jederzeit ohne Berücksichtigung der hellen Nächte zur Stunde anzuzünden, mit welcher die öffentliche Be- leuchtung beginnt. §. 25. Der Fahrpreis darf nur von Einem Passagier verlangt, und ohne Zustimmung des Mie- thers keine andere Person aufgenommen werden. Das Verlangen von Trinkgel- dern ist strengstens untersagt. §. 26. Der Fiaker sowohl, als de- ren Kutscher sind verpflichtet, sobald die Parthey den Wagen verlassen hat, denselben ge- nau zu untersuchen, und bey allenfalls zurückgelassenen Sachen dieselben sogleich dem Polizey Coate zu übergeben. Die Vorenthaltung, Verheimli- chung oder Zueignung dieser Sachen hat als Betrug nebst der gerichtlichen Abstrafung des Schuldigen auch den Verlust der Concession zur unaus- bleiblichen Folge. §. 27. Die Fiaker sind verpflichtet, zu jeder Zeit, bey Tag u bey Nacht, wenn es nöthig ist, zum Dienst bereit zu sein; bey jeder Feuers- gefahr in oder außer der Stadt, in anderen die Gemeinde betreffenden, besonderen und dringenden Fällen haben die Fia-
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