Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

keit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden geahndet. §. 21. Auf dem Standplatze hat der Fiacker die verlangten Fahrten unweigerlich und pünktlich zu verrichten; jede Fahrtver- weigerung auf dem Standorte, insbesonders unter dem fal- schen Vorwande bereits erfolg- ter Bestellung, mit Ausname der obligaten Eisenbahnfahr- ten, ist ganz unzuläßig; eine solche Verweigerung auf dem Standplatze wird an dem Schuld- tragenden mit 5 fl bestraft, im Falle der Zahlungsunfä- higkeit mit 24 stündigem Ar- reste. §. 22. Die Nichtzuhaltung einer angenommenen Fahrtbestel- lung, wenn nicht die Unmög- lichkeit der Leistung einge- treten, und zugleich dem Be- steller angezeigt wurde, wird an dem Fiaker mit einer Geld- strafe von 5 bis 25 fl, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 1 bis 5 Tagen bestraft. §. 23. Weder auf dem Standorte noch während des Wartens auf seine Fahrgäste darf der Fiaker seine Pferde anders als mit vorgehängten Futtersäcken füttern. §. 24. Die Wagenlaternen sind wäh-

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