Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

keit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden geahndet. §. 21. Auf dem Standplatze hat der Fiacker die verlangten Fahrten unweigerlich und pünktlich zu verrichten; jede Fahrtverweigerung auf dem Standorte, insbesonders unter dem falschen Vorwande bereits erfolgter Bestellung, mit Ausname der obligaten Eisenbahnfahrten, ist ganz unzuläßig; eine solche Verweigerung auf dem Standplatze wird an dem Schuldtragenden mit 5 fl bestraft, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit 24 stündigem Arreste. §. 22. Die Nichtzuhaltung einer angenommenen Fahrtbestellung, wenn nicht die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, und zugleich dem Besteller angezeigt wurde, wird an dem Fiaker mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 fl, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 1 bis 5 Tagen bestraft. §. 23. Weder auf dem Standorte noch während des Wartens auf seine Fahrgäste darf der Fiaker seine Pferde anders als mit vorgehängten Futtersäcken füttern. §. 24. Die Wagenlaternen sind wäh-

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