Ratsprotokoll vom 2. Oktober 1868

nungswidrigen Benehmen eines Fiackers denselben strafweise auf einen minder vortheilhaften Standpunkt zu versetzen, und dießfalls namentlich auf die Beschaffenheit und das Aussehen des gesammten Fuhrwerkes Rücksicht zu nehmen. §. 19. Die Fiaker haben sich bey jeder Witterung auf den ihnen angewiesenen Standorten einzufinden, und zwar vom 1. Mai bis Ende September von 7 Uhr früh bis 9 Uhr Abends, vom 1. Oktober bis Ende April von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends. Auf dem Standorte selbst gilt keine Rangordnung, sondern es hat sich Jeder nach der Zeit seines Eintreffens am Platze mit seinem Wagen so anzureihen, daß die Fuhrwerke nur eine Reihe bilden. — Aufgestellt hat der Fiaker bey seinem Fuhrwerke zu verbleiben, und für die gehörige Aufsicht Sorge zu tragen, widrigenfalls derselbe nach §. 430 des Strafgesetzes zu behandeln ist. §. 20. Jede eigenmächtige Aufstellung eines Fiakers an einem anderen Platze als den ihm zugewiesenen wird an demselben mit einer Geldstrafe von 2 bis 5 fl im Falle der Zahlungsunfähig-

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