nungswidrigen Benehmen ei- nes Fiackers denselben straf- weise auf einen minder vor- theilhaften Standpunkt zu verset- zen, und dießfalls namentlich auf die Beschaffenheit und das Aussehen des gesammten Fuhrwer- kes Rücksicht zu nehmen. §. 19. Die Fiaker haben sich bey je- der Witterung auf den ihnen an- gewiesenen Standorten einzufin- den, und zwar vom 1. Mai bis En- de September von 7 Uhr früh bis 9 Uhr Abends, vom 1. Oktober bis Ende April von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends. Auf dem Standorte selbst gilt keine Rangordnung, sondern es hat sich Jeder nach der Zeit seines Eintreffens am Platze mit sei- nem Wagen so anzureihen, daß die Fuhrwerke nur eine Reihe bil- den. — Aufgestellt hat der Fia- ker bey seinem Fuhrwerke zu verbleiben, und für die gehöri- ge Aufsicht Sorge zu tragen, widrigenfalls derselbe nach §. 430 des Strafgesetzes zu behan- deln ist. §. 20. Jede eigenmächtige Aufstel- lung eines Fiakers an einem an- deren Platze als den ihm zugewie- senen wird an demselben mit einer Geldstrafe von 2 bis 5 fl im Falle der Zahlungsunfähig-
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