sowohl zu Hause, als auf dem Stadtplatze vornehmen zu lassen, wobey sowohl Wägen als Pferde ins Auge zu fassen sind, und entdeckte Gebrechen entweder sogleich zu beseitigen, oder hievon der Gemeinde Vorstehung die Anzeige zu erstatten ist. §. 12. Der Fiaker kann entweder selbst fahren, oder hiezu einen Kutscher bestellen; jeder aufzunehmende Kutscher ist mit den erforderlichen Ausweisen, und zwar: a. über das vollendete 18. Lebensjahr, b. über die vollkommene Platzkenntniß, c. über die erprobte Fertigkeit im Fahren, d. über die tadellose Aufführung, besonders in Betreff der Nüchternheit — dem Polizey Coat vorzustellen; jeder geeignet befundene Kutscher erhält zu seiner Legitimation eine Fahrkarte, in welcher der Namen desselben, so wie die Licenz Nummer des Wagens verzeichnet ist. Diese Fahrkarte hat jeder Kutscher stets bey sich zu tragen, um bey jedesmaliger Aufforderung sich ausweisen zu können. §. 13. Der Fiaker haftet persönlich für jeden Mißbrauch dieser Fahrkarte, nach dem Dienstaustritte eines Kutschers hat der-
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