Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 2. Oktober 1868 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Raths-Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der Stadt Steyer den 2ten October 1868 unter dem Vorsitze des Bürgermeisters Herrn Josef Pöltl und in Gegenwart von 12 Gemeinderäthen, und zwar der Herren: Vice Bürgermeister Plaichinger, Josef Landsiedl, Josef Theißig, Franz Schachinger, Leopold Huber, Johann Haratzmül- ler, Karl Fellerer, Ferdinand Gründler, Josef Haller, Ant. Theod. Schwei- kofer, Josef Reichl, Alois Vögerl. Schriftführer der städt: Expeditor Franz Amtmann. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Franz Wickhoff, Vinz. Mayer, Mathias Stalzer, Karl Holderer, Josef Reder, Al. Graßl, Josef Werndl, Franz Werndl, Karl Edelbauer, Leopold Putz, Alois Vogl. Herr Bürgermeister eröffnet die Sitzung und trägt vor: 4898. Schreiben des Stadtpfarram- tes Steyr vom 1. Oktober d.J. mit der Einladung zur Theilname an der kirchlichen Feyer des hoh. Na- mensfestes Sr. kk. Apost: Majestät Franz Josef I. am 4. October d.J. Wurden die Herren Gemeinde- räthe zur Theilname eingela- den. I. Section. Obmann Herr Vizebür- germeister Plaichinger. 4312. Einführung einer Fiacker- Ordnung für Steyr. Herr Vice Bürgermeister hält hierüber folgenden Vortrag: Durch die Eröffnung der k.k. Kron- prinz Rudolfbahn sind die Ver- kehrsverhältniße in Steyr ganz andere geworden, und
Raths-Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der Stadt Steyer den 2ten October 1868 unter dem Vorsitze des Bürgermeisters Herrn Josef Pöltl und in Gegenwart von 12 Gemeinderäthen, und zwar der Herren: Vice Bürgermeister Plaichinger, Josef Landsiedl, Josef Theißig, Franz Schachinger, Leopold Huber, Johann Haratzmüller, Karl Fellerer, Ferdinand Gründler, Josef Haller, Ant. Theod. Schweikofer, Josef Reichl, Alois Vögerl. Schriftführer der städt: Expeditor Franz Amtmann. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Franz Wickhoff, Vinz. Mayer, Mathias Stalzer, Karl Holderer, Josef Reder, Al. Graßl, Josef Werndl, Franz Werndl, Karl Edelbauer, Leopold Putz, Alois Vogl. Herr Bürgermeister eröffnet die Sitzung und trägt vor: 4898. Schreiben des Stadtpfarramtes Steyr vom 1. Oktober d.J. mit der Einladung zur Theilname an der kirchlichen Feyer des hoh. Namensfestes Sr. kk. Apost: Majestät Franz Josef I. am 4. October d.J. Wurden die Herren Gemeinderäthe zur Theilname eingeladen. I. Section. Obmann Herr Vizebürgermeister Plaichinger. 4312. Einführung einer FiackerOrdnung für Steyr. Herr Vice Bürgermeister hält hierüber folgenden Vortrag: Durch die Eröffnung der k.k. Kronprinz Rudolfbahn sind die Verkehrsverhältniße in Steyr ganz andere geworden, und
haben daher es auch dem Gemeinderath zur unerläßlichen Pflicht gemacht, zur bestmöglichen Beförderung desselben beizutragen, und die geeigneten Anordnungen zu erlassen. Dazu gehört vor Allem auch eine zweckmäßige Fiacker Ordnung. Der Gemeinderath hat daher in seiner Sitzung vom 9. September d.J. die Erlassung einer Fiacker-Ordnung beschlossen, und die Verfassung derselben der I. Section übertragen. Die Section hat sich in den Hauptbestimmungen an die schon erprobte FiackerOrdnung der Stadt Linz gehalten, welche der Gemeinde Vorstehung auf gestelltes Ansuchen von dem Herrn Bürgermeister in Linz dienstfreundlich mitgetheilt wurde, und Abänderungen nur dort vorgenommen, wo Ortsverhältniße u. polizeyliche Rücksichten es nothwendig gemacht haben. Vor Verfassung des Tarifes wurden die hiesigen Lohnkutscher vorgerufen, und um Angabe der Fahrpreise vernommen, dieselben zusammengestellt, mit dem Linzer Tarife vergliechen, und
haben daher es auch dem Gemein- derath zur unerläßlichen Pflicht gemacht, zur bestmöglichen Be- förderung desselben beizutra- gen, und die geeigneten An- ordnungen zu erlassen. Dazu gehört vor Allem auch eine zweckmäßige Fiacker Ord- nung. Der Gemeinderath hat daher in seiner Sitzung vom 9. September d.J. die Erlassung einer Fiacker-Ordnung be- schlossen, und die Verfassung derselben der I. Section über- tragen. Die Section hat sich in den Hauptbestimmungen an die schon erprobte Fiacker- Ordnung der Stadt Linz ge- halten, welche der Gemeinde Vorstehung auf gestelltes Ansuchen von dem Herrn Bürgermeister in Linz dienst- freundlich mitgetheilt wur- de, und Abänderungen nur dort vorgenommen, wo Orts- verhältniße u. polizeyliche Rücksichten es nothwendig gemacht haben. Vor Verfas- sung des Tarifes wurden die hiesigen Lohnkutscher vorgerufen, und um Anga- be der Fahrpreise vernom- men, dieselben zusammen- gestellt, mit dem Linzer Tarife vergliechen, und
mit rücksichtsvoller Bedacht- name auf die Partheyen, so wie der Lohnkutscher die den Orts- verhältnißen angemesse- nen Fahrpreise bestimmt. Das war die Art und Weise, wie die Section bey Verfassung der Fiacker Ordnung vor- gegangen ist, und ich theile den Inhalt derselben dem Gemeinderathe zur Prüfung und Beschlußfassung mit: I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Befugniße der Fiacker ge- hören in die Reihe der concessio- nirten Gewerbe; der Bürgermei- ster verleiht im übertragenen Wirkungskreise nach §. 88 der Gemeinde Statutes diese Concessi- onen, Rekurse hierüber gehen nach §. 141 der Gewerbe Ordnung an die kk. Statthalterey. §. 2. Bewerber um eine Fiacker Concession, sowohl zum zwey als einspännigen Betriebe haben ihre mit den Zeugnißen über ihr Wohlverhalten u. ihre Eig- nung, dann mit der Nachwei- sung über ihre Betriebsmit- tel belegten Gesuche bey der Gemeinde Vorstehung zu über- reichen. §. 3. Jede Konzession kann nur mit Einem Wagen und Einer Nummer ausgeübt werden; will ein
mit rücksichtsvoller Bedachtname auf die Partheyen, so wie der Lohnkutscher die den Ortsverhältnißen angemessenen Fahrpreise bestimmt. Das war die Art und Weise, wie die Section bey Verfassung der Fiacker Ordnung vorgegangen ist, und ich theile den Inhalt derselben dem Gemeinderathe zur Prüfung und Beschlußfassung mit: I. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Befugniße der Fiacker gehören in die Reihe der concessionirten Gewerbe; der Bürgermeister verleiht im übertragenen Wirkungskreise nach §. 88 der Gemeinde Statutes diese Concessionen, Rekurse hierüber gehen nach §. 141 der Gewerbe Ordnung an die kk. Statthalterey. §. 2. Bewerber um eine Fiacker Concession, sowohl zum zwey als einspännigen Betriebe haben ihre mit den Zeugnißen über ihr Wohlverhalten u. ihre Eignung, dann mit der Nachweisung über ihre Betriebsmittel belegten Gesuche bey der Gemeinde Vorstehung zu überreichen. §. 3. Jede Konzession kann nur mit Einem Wagen und Einer Nummer ausgeübt werden; will ein
Fiaker mehrere Wägen aufstellen so hat derselbe für jeden aufzustellenden Wagen eine eigene Konzession anzusuchen. § 4. Diese Gewerbe können durch den Berechtigten persönlich, durch seine bestellten Kutscher oder gemäß §. 58 der Gewerbe Ordnung durch einen Stellvertreter oder Pächter nach eingehohlter Genehmigung betrieben werden. §. 5. Mit dem Tode erlöscht die Konzession, nur für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Erben bis zur erreichten Großjährigkeit kann dieses Gewerbe auf Grundlage der alten Konzession nach §. 59 der Gewerbe Ordnung fortgeführt werden. II. Rechte u. Pflichten der Fiacker. §. 6. Jeder Fiacker erhält durch die Concession das Recht, einen zwei oder einspännigen nummerierten Wagen auf einem ihm zugewiesenen Platze aufzustellen, und mit selbem Personen und Gepäck gegen Bezahlung zu befördern, und auf Bestellung Passagiere zur Beförderung abzuholen; die Fiacker sind auch berichtigt, Reisende zu weiteren Fahrten aufzunehmen, und selbst
Fiaker mehrere Wägen aufstel- len so hat derselbe für jeden aufzustellenden Wagen eine eigene Konzession anzusu- chen. § 4. Diese Gewerbe können durch den Berechtigten persönlich, durch sei- ne bestellten Kutscher oder ge- mäß §. 58 der Gewerbe Ord- nung durch einen Stellvertre- ter oder Pächter nach einge- hohlter Genehmigung betrie- ben werden. §. 5. Mit dem Tode erlöscht die Konzession, nur für Rechnung der Witwe oder der minderjäh- rigen Erben bis zur erreichten Großjährigkeit kann dieses Gewerbe auf Grundlage der alten Konzession nach §. 59 der Gewerbe Ordnung fort- geführt werden. II. Rechte u. Pflichten der Fiacker. §. 6. Jeder Fiacker erhält durch die Concession das Recht, einen zwei oder einspännigen nummerier- ten Wagen auf einem ihm zu- gewiesenen Platze aufzustel- len, und mit selbem Personen und Gepäck gegen Bezahlung zu befördern, und auf Bestellung Passagiere zur Beförderung abzuholen; die Fiacker sind auch berichtigt, Reisende zu weiteren Fahrten aufzunehmen, und selbst
auf größere Entfernung nö- thigenfalls auch mit mehr als zwey Pferden zu befördern; ein Pferdewechsel unterwegs ist jedoch auf das Strengste untersagt; auch steht ihnen das Recht zu, bey solchen Fahr- ten auf Begehren ihre Pfer- de vor fremde Pferde zu span- nen, haben jedoch während dieser Fahrten mit frem- den Wägen die eigenen num- merirten Wägen bey Hause unbenutzt stehen zu lassen. §. 7. Das Fuhrwerk der Fiacker muß solid und wohlaussehend seyn, und sowohl der Sicherheit als Bequemlichkeit des Publikums entsprechen, die Bespannung muß aus gesunden, ganz geeigneten Pferden mit wohlerhaltenen Ge- schirren bestehen. §.8. Nach erfolgter Verleihung der Concession hat der Fiacker sein be- spanntes Fuhrwerk dem städtischen Polizey Coate vorzustellen, welches dasselbe durch einen Beamten, oder im Falle eines Bedenkens auf Kosten des Lizenz Inhabers durch Sachverständige zu untersuchen hat, und erst nach Befund der vol- len Tauglichkeit die Genehmigung zur Anschreibung der Licenz Num- mer ertheilt. § 9. Die Licenz Nummer muß an bei-
auf größere Entfernung nöthigenfalls auch mit mehr als zwey Pferden zu befördern; ein Pferdewechsel unterwegs ist jedoch auf das Strengste untersagt; auch steht ihnen das Recht zu, bey solchen Fahrten auf Begehren ihre Pferde vor fremde Pferde zu spannen, haben jedoch während dieser Fahrten mit fremden Wägen die eigenen nummerirten Wägen bey Hause unbenutzt stehen zu lassen. §. 7. Das Fuhrwerk der Fiacker muß solid und wohlaussehend seyn, und sowohl der Sicherheit als Bequemlichkeit des Publikums entsprechen, die Bespannung muß aus gesunden, ganz geeigneten Pferden mit wohlerhaltenen Geschirren bestehen. §.8. Nach erfolgter Verleihung der Concession hat der Fiacker sein bespanntes Fuhrwerk dem städtischen Polizey Coate vorzustellen, welches dasselbe durch einen Beamten, oder im Falle eines Bedenkens auf Kosten des Lizenz Inhabers durch Sachverständige zu untersuchen hat, und erst nach Befund der vollen Tauglichkeit die Genehmigung zur Anschreibung der Licenz Nummer ertheilt. § 9. Die Licenz Nummer muß an bei-
den Seiten des Wagens mit arabischen Ziffern wenigstens 3 Zoll hoch mit weißer Oelfarbe angeschrieben. — Die Außerachtlassung der gehörigen Nummerirung oder eine Fälschung derselben wird an dem Schuldtragenden mit einer Geldstrafe von 5 - 10 fl, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest bis zu 2 Tagen bestraft. §. 10. Die Fiacker dürfen sich in der Stadt u. der im Tarife aufgenommenen Umgebungen keiner anderen Wägen bedienen, als jener, welche mit der LizenzNummer bezeichnet sind, die gleichzeitige Benützung mehrerer Wägen mit derselben Nummer oder die Benützung nicht nummerirter Wägen unterliegt einer Geldstrafe von 2 – 10 fl, welcher Betrag im Wiederholungsfalle auf das Doppelte zu erhöhen ist; bey öfteren Rückfällen ist die Concession zu entziehen. §. 11. Der Fiacker ist verpflichtet, für den guten Zustand u. die Reinhaltung des Wagens u. der Pferdegeschirre, sowie der Brauchbarkeit der Pferde zu sorgen. Zu diesem Behufe hat das Polizey Commissariat periodische Revisionen der Fiaker - Fuhrwerke
den Seiten des Wagens mit ara- bischen Ziffern wenigstens 3 Zoll hoch mit weißer Oelfarbe an- geschrieben. — Die Außerachtlas- sung der gehörigen Nummeri- rung oder eine Fälschung der- selben wird an dem Schuldtra- genden mit einer Geldstrafe von 5 - 10 fl, im Falle der Zah- lungsunfähigkeit mit Arrest bis zu 2 Tagen bestraft. §. 10. Die Fiacker dürfen sich in der Stadt u. der im Tarife aufge- nommenen Umgebungen keiner anderen Wägen bedienen, als jener, welche mit der Lizenz- Nummer bezeichnet sind, die gleich- zeitige Benützung mehrerer Wägen mit derselben Nummer oder die Benützung nicht num- merirter Wägen unterliegt einer Geldstrafe von 2 – 10 fl, wel- cher Betrag im Wiederholungs- falle auf das Doppelte zu er- höhen ist; bey öfteren Rückfäl- len ist die Concession zu ent- ziehen. §. 11. Der Fiacker ist verpflichtet, für den guten Zustand u. die Reinhaltung des Wagens u. der Pferdegeschirre, sowie der Brauch- barkeit der Pferde zu sorgen. Zu diesem Behufe hat das Polizey Commissariat periodische Revisionen der Fiaker - Fuhrwerke
sowohl zu Hause, als auf dem Stadt- platze vornehmen zu lassen, wo- bey sowohl Wägen als Pferde ins Auge zu fassen sind, und entdeck- te Gebrechen entweder sogleich zu beseitigen, oder hievon der Gemeinde Vorstehung die Anzei- ge zu erstatten ist. §. 12. Der Fiaker kann entweder selbst fahren, oder hiezu einen Kutscher bestellen; jeder auf- zunehmende Kutscher ist mit den erforderlichen Ausweisen, und zwar: a. über das vollendete 18. Lebensjahr, b. über die vollkommene Platzkenntniß, c. über die erprobte Fertigkeit im Fahren, d. über die tadellose Aufführ- ung, besonders in Betreff der Nüchternheit — dem Polizey Coat vorzustellen; jeder geeignet befundene Kutscher erhält zu seiner Legitimation eine Fahrkarte, in welcher der Namen desselben, so wie die Licenz Nummer des Wagens verzeichnet ist. Diese Fahrkarte hat jeder Kutscher stets bey sich zu tragen, um bey jedesmaliger Auffor- derung sich ausweisen zu können. §. 13. Der Fiaker haftet persönlich für jeden Mißbrauch dieser Fahrkarte, nach dem Dienstaus- tritte eines Kutschers hat der-
sowohl zu Hause, als auf dem Stadtplatze vornehmen zu lassen, wobey sowohl Wägen als Pferde ins Auge zu fassen sind, und entdeckte Gebrechen entweder sogleich zu beseitigen, oder hievon der Gemeinde Vorstehung die Anzeige zu erstatten ist. §. 12. Der Fiaker kann entweder selbst fahren, oder hiezu einen Kutscher bestellen; jeder aufzunehmende Kutscher ist mit den erforderlichen Ausweisen, und zwar: a. über das vollendete 18. Lebensjahr, b. über die vollkommene Platzkenntniß, c. über die erprobte Fertigkeit im Fahren, d. über die tadellose Aufführung, besonders in Betreff der Nüchternheit — dem Polizey Coat vorzustellen; jeder geeignet befundene Kutscher erhält zu seiner Legitimation eine Fahrkarte, in welcher der Namen desselben, so wie die Licenz Nummer des Wagens verzeichnet ist. Diese Fahrkarte hat jeder Kutscher stets bey sich zu tragen, um bey jedesmaliger Aufforderung sich ausweisen zu können. §. 13. Der Fiaker haftet persönlich für jeden Mißbrauch dieser Fahrkarte, nach dem Dienstaustritte eines Kutschers hat der-
selbe unverzüglich die betreffende Fahrkarte dem Polizey Coat zurückzustellen, widrigenfalls diese Außerachtlassung mit einer Geldstrafe von 1 - 5 fl geahndet wird. §. 14. Das eigenmächtige Abtreten dieser Fahrkarte von Seite des Kutschers ist mit 5 fl, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit 24 stündigen Arreste zu bestrafen, insoferne nicht eine strengere Behandlung nach dem Strafgesetze einzutreten hat; bey Bestellung eines des Fahrens unkundigen Kutschers ist obige Strafe auf das Doppelte zu erhöhen. §. 15. Bestellt der Fiaker-Unternehmer entgegen dieser Anordnung einen dem Polizey Coate nicht vorgestellten, oder von diesem Amte als untauglich befundenen Kutscher zum Fahren, so verfällt derselbe wegen dieser Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach §. 229 des Strafgesetzes in eine Geldstrafe von 25 - 50 fl. §. 16. Die Fiaker u. ihre Kutscher haben die vorgeschriebene Fahrordnung genau zu beobachten. In der Fahrstrasse ist stets links zu fahren, und den entgegen-
selbe unverzüglich die betreffen- de Fahrkarte dem Polizey Coat zurückzustellen, widrigenfalls diese Außerachtlassung mit einer Geldstrafe von 1 - 5 fl ge- ahndet wird. §. 14. Das eigenmächtige Abtreten dieser Fahrkarte von Seite des Kutschers ist mit 5 fl, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit 24 stündigen Arreste zu bestrafen, insoferne nicht eine strengere Behandlung nach dem Strafgesetze einzutreten hat; bey Bestellung eines des Fah- rens unkundigen Kutschers ist obige Strafe auf das Dop- pelte zu erhöhen. §. 15. Bestellt der Fiaker-Unter- nehmer entgegen dieser Anord- nung einen dem Polizey Coate nicht vorgestellten, oder von diesem Amte als untauglich befundenen Kutscher zum Fah- ren, so verfällt derselbe we- gen dieser Übertretung ge- gen die körperliche Sicherheit nach §. 229 des Strafgesetzes in eine Geldstrafe von 25 - 50 fl. §. 16. Die Fiaker u. ihre Kutscher haben die vorgeschriebene Fahrordnung genau zu beob- achten. In der Fahrstrasse ist stets links zu fahren, und den entgegen-
kommenden Wägen links auszu- weichen. Das Vorfahren hat rechts zu ge- schehen, darf aber nur stattha- ben, wenn die Strasse hinlänglich breit ist, der vorausfahrende Wagen langsam fährt, vor dem- selben ein leerer Raum von min- destens 3 Wagenlängen freisteht, u. kein entgegenkommender Wa- gen in der Nähe ist. Auf Brücken ist das Vorfahren untersagt. Kein Fiaker oder Kutscher darf, um seine Parthei ein oder aussteigen zu lassen, auf einer Brücke, oder in der Mitte einer Straße halten, son- dern immer nur nächst dem Trot- toir, jedoch so, daß die Passage nicht gehindert wird. Ebenso ist das Fahren auf den Trot- toirs und nahe an den Häusern auf das Strengste untersagt. Die Fiaker u. ihre Kutscher dürfen nur im mäßigen Trabe fahren, u. müssen, wenn sie aus einer Quergas- se in eine andere Straße, aus ei- nem Hause oder in ein solches fah- ren, ein Trottoir oder eine Strasse zu kreuzen haben, die Pferde im langsamen Schritte leiten, und die Fußgeher durch lauten Anruf warnen. Bey Schlitten hat die Bespannung mit ordentlichem Geläute versehen
kommenden Wägen links auszuweichen. Das Vorfahren hat rechts zu geschehen, darf aber nur statthaben, wenn die Strasse hinlänglich breit ist, der vorausfahrende Wagen langsam fährt, vor demselben ein leerer Raum von mindestens 3 Wagenlängen freisteht, u. kein entgegenkommender Wagen in der Nähe ist. Auf Brücken ist das Vorfahren untersagt. Kein Fiaker oder Kutscher darf, um seine Parthei ein oder aussteigen zu lassen, auf einer Brücke, oder in der Mitte einer Straße halten, sondern immer nur nächst dem Trottoir, jedoch so, daß die Passage nicht gehindert wird. Ebenso ist das Fahren auf den Trottoirs und nahe an den Häusern auf das Strengste untersagt. Die Fiaker u. ihre Kutscher dürfen nur im mäßigen Trabe fahren, u. müssen, wenn sie aus einer Quergasse in eine andere Straße, aus einem Hause oder in ein solches fahren, ein Trottoir oder eine Strasse zu kreuzen haben, die Pferde im langsamen Schritte leiten, und die Fußgeher durch lauten Anruf warnen. Bey Schlitten hat die Bespannung mit ordentlichem Geläute versehen
zu seyn. Während des Fahrens mit Parteien ist den Fiakern das Tabackrauchen verboten. §. 17. Den Fiakern ist das schnelle unbehutsame Fahren auf das Strengste untersagt; wird ein Fiaker oder Kutscher mehreremale wegen Schnellfahrens, oder überhaupt wegen wiederhohlter Übertretung der Fahrordnung bestraft, so hat derselbe außer der sonst verwirkten Strafe auch das gänzliche Fahrverbot zu gewärtigen, §. 18. Die Ausmittlung der Standorte für die Fiaker in Allgemeinen, so wie jener für die Bahnfuhren am Eisenbahnhof steht ausschließend der Gemeindevorstehung als Gewerbs- und Polizeybehörde zu, und werden von Fall zu Fall bestimmt; dem Dienstmänner Institute sind am Bahnhofe keine besonderen Vorrechte eingeräumt. Mit der Verleihung einer Concession ist noch keineswegs auch die Zuweisung eines bereits bestehenden, oder erledigten Standortes verbunden, der Gemeindevorstehung steht es frei, nach Nothwendigkeit und Billigkeit selbst einen reiheweisen Wechsel zwischen den besseren und minder vortheilhaften anzuordnen, wegen ord-
zu seyn. Während des Fahrens mit Partei- en ist den Fiakern das Tabackrau- chen verboten. §. 17. Den Fiakern ist das schnelle unbehutsame Fahren auf das Strengste untersagt; wird ein Fi- aker oder Kutscher mehreremale wegen Schnellfahrens, oder über- haupt wegen wiederhohlter Über- tretung der Fahrordnung bestraft, so hat derselbe außer der sonst verwirkten Strafe auch das gänz- liche Fahrverbot zu gewärtigen, §. 18. Die Ausmittlung der Standorte für die Fiaker in Allgemeinen, so wie jener für die Bahnfuhren am Eisen- bahnhof steht ausschließend der Gemeindevorstehung als Ge- werbs- und Polizeybehörde zu, und werden von Fall zu Fall bestimmt; dem Dienstmänner Institute sind am Bahnhofe keine besonderen Vorrechte eingeräumt. Mit der Verlei- hung einer Concession ist noch keineswegs auch die Zuweisung eines bereits bestehenden, oder erledigten Standortes verbun- den, der Gemeindevorstehung steht es frei, nach Nothwendig- keit und Billigkeit selbst einen reiheweisen Wechsel zwischen den besseren und minder vortheil- haften anzuordnen, wegen ord-
nungswidrigen Benehmen ei- nes Fiackers denselben straf- weise auf einen minder vor- theilhaften Standpunkt zu verset- zen, und dießfalls namentlich auf die Beschaffenheit und das Aussehen des gesammten Fuhrwer- kes Rücksicht zu nehmen. §. 19. Die Fiaker haben sich bey je- der Witterung auf den ihnen an- gewiesenen Standorten einzufin- den, und zwar vom 1. Mai bis En- de September von 7 Uhr früh bis 9 Uhr Abends, vom 1. Oktober bis Ende April von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends. Auf dem Standorte selbst gilt keine Rangordnung, sondern es hat sich Jeder nach der Zeit seines Eintreffens am Platze mit sei- nem Wagen so anzureihen, daß die Fuhrwerke nur eine Reihe bil- den. — Aufgestellt hat der Fia- ker bey seinem Fuhrwerke zu verbleiben, und für die gehöri- ge Aufsicht Sorge zu tragen, widrigenfalls derselbe nach §. 430 des Strafgesetzes zu behan- deln ist. §. 20. Jede eigenmächtige Aufstel- lung eines Fiakers an einem an- deren Platze als den ihm zugewie- senen wird an demselben mit einer Geldstrafe von 2 bis 5 fl im Falle der Zahlungsunfähig-
nungswidrigen Benehmen eines Fiackers denselben strafweise auf einen minder vortheilhaften Standpunkt zu versetzen, und dießfalls namentlich auf die Beschaffenheit und das Aussehen des gesammten Fuhrwerkes Rücksicht zu nehmen. §. 19. Die Fiaker haben sich bey jeder Witterung auf den ihnen angewiesenen Standorten einzufinden, und zwar vom 1. Mai bis Ende September von 7 Uhr früh bis 9 Uhr Abends, vom 1. Oktober bis Ende April von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends. Auf dem Standorte selbst gilt keine Rangordnung, sondern es hat sich Jeder nach der Zeit seines Eintreffens am Platze mit seinem Wagen so anzureihen, daß die Fuhrwerke nur eine Reihe bilden. — Aufgestellt hat der Fiaker bey seinem Fuhrwerke zu verbleiben, und für die gehörige Aufsicht Sorge zu tragen, widrigenfalls derselbe nach §. 430 des Strafgesetzes zu behandeln ist. §. 20. Jede eigenmächtige Aufstellung eines Fiakers an einem anderen Platze als den ihm zugewiesenen wird an demselben mit einer Geldstrafe von 2 bis 5 fl im Falle der Zahlungsunfähig-
keit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden geahndet. §. 21. Auf dem Standplatze hat der Fiacker die verlangten Fahrten unweigerlich und pünktlich zu verrichten; jede Fahrtverweigerung auf dem Standorte, insbesonders unter dem falschen Vorwande bereits erfolgter Bestellung, mit Ausname der obligaten Eisenbahnfahrten, ist ganz unzuläßig; eine solche Verweigerung auf dem Standplatze wird an dem Schuldtragenden mit 5 fl bestraft, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit 24 stündigem Arreste. §. 22. Die Nichtzuhaltung einer angenommenen Fahrtbestellung, wenn nicht die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten, und zugleich dem Besteller angezeigt wurde, wird an dem Fiaker mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 fl, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 1 bis 5 Tagen bestraft. §. 23. Weder auf dem Standorte noch während des Wartens auf seine Fahrgäste darf der Fiaker seine Pferde anders als mit vorgehängten Futtersäcken füttern. §. 24. Die Wagenlaternen sind wäh-
keit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden geahndet. §. 21. Auf dem Standplatze hat der Fiacker die verlangten Fahrten unweigerlich und pünktlich zu verrichten; jede Fahrtver- weigerung auf dem Standorte, insbesonders unter dem fal- schen Vorwande bereits erfolg- ter Bestellung, mit Ausname der obligaten Eisenbahnfahr- ten, ist ganz unzuläßig; eine solche Verweigerung auf dem Standplatze wird an dem Schuld- tragenden mit 5 fl bestraft, im Falle der Zahlungsunfä- higkeit mit 24 stündigem Ar- reste. §. 22. Die Nichtzuhaltung einer angenommenen Fahrtbestel- lung, wenn nicht die Unmög- lichkeit der Leistung einge- treten, und zugleich dem Be- steller angezeigt wurde, wird an dem Fiaker mit einer Geld- strafe von 5 bis 25 fl, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 1 bis 5 Tagen bestraft. §. 23. Weder auf dem Standorte noch während des Wartens auf seine Fahrgäste darf der Fiaker seine Pferde anders als mit vorgehängten Futtersäcken füttern. §. 24. Die Wagenlaternen sind wäh-
rend der Fahrt jederzeit ohne Berücksichtigung der hellen Nächte zur Stunde anzuzünden, mit welcher die öffentliche Be- leuchtung beginnt. §. 25. Der Fahrpreis darf nur von Einem Passagier verlangt, und ohne Zustimmung des Mie- thers keine andere Person aufgenommen werden. Das Verlangen von Trinkgel- dern ist strengstens untersagt. §. 26. Der Fiaker sowohl, als de- ren Kutscher sind verpflichtet, sobald die Parthey den Wagen verlassen hat, denselben ge- nau zu untersuchen, und bey allenfalls zurückgelassenen Sachen dieselben sogleich dem Polizey Coate zu übergeben. Die Vorenthaltung, Verheimli- chung oder Zueignung dieser Sachen hat als Betrug nebst der gerichtlichen Abstrafung des Schuldigen auch den Verlust der Concession zur unaus- bleiblichen Folge. §. 27. Die Fiaker sind verpflichtet, zu jeder Zeit, bey Tag u bey Nacht, wenn es nöthig ist, zum Dienst bereit zu sein; bey jeder Feuers- gefahr in oder außer der Stadt, in anderen die Gemeinde betreffenden, besonderen und dringenden Fällen haben die Fia-
rend der Fahrt jederzeit ohne Berücksichtigung der hellen Nächte zur Stunde anzuzünden, mit welcher die öffentliche Beleuchtung beginnt. §. 25. Der Fahrpreis darf nur von Einem Passagier verlangt, und ohne Zustimmung des Miethers keine andere Person aufgenommen werden. Das Verlangen von Trinkgeldern ist strengstens untersagt. §. 26. Der Fiaker sowohl, als deren Kutscher sind verpflichtet, sobald die Parthey den Wagen verlassen hat, denselben genau zu untersuchen, und bey allenfalls zurückgelassenen Sachen dieselben sogleich dem Polizey Coate zu übergeben. Die Vorenthaltung, Verheimlichung oder Zueignung dieser Sachen hat als Betrug nebst der gerichtlichen Abstrafung des Schuldigen auch den Verlust der Concession zur unausbleiblichen Folge. §. 27. Die Fiaker sind verpflichtet, zu jeder Zeit, bey Tag u bey Nacht, wenn es nöthig ist, zum Dienst bereit zu sein; bey jeder Feuersgefahr in oder außer der Stadt, in anderen die Gemeinde betreffenden, besonderen und dringenden Fällen haben die Fia-
ker die auf ihren Standorten aufgestellten Wägen über Aufforderung der Gemeindevorstehung oder der Feuerwehr-Kommandos sogleich auf die besonders angewiesenen Plätze zur Verfügung zu stellen. Jene Fiaker, welche sich dieser Anordnung nicht unterziehen, oder mit ihrem Fuhrwerke bey einer solchen Gelegenheit ohne gemiethet zu sein, sich absichtlich vom Standorte entfernen, verfallen in eine Geldstrafe von 5 bis 25 fl. Die geleisteten Dienste werden entsprechend gezahlt. §. 28. Auf dem Bahnhofe der kk. priv. Kronprinz Rudolfbahn haben vorderhand bis auf weiteres täglich 2 zweispännige, und 1 einspänniger Fiaker den Dienst, welchen dieselben in der sie treffenden Reihenfolge unweigerlich nachzukommen haben; übrigens steht es jedem Fiacker frey, auch wenn ihn die Reihe des Dienstes nicht trifft, sich am Bahnhofe aufzustellen, für welchen Fall sich derselbe aber erst nach den dienstthuenden Fiakern anzureichen hat. Jede Außerachtlassung dieser Verpflichtung wird mit einer
ker die auf ihren Standorten aufgestellten Wägen über Auf- forderung der Gemeindevorste- hung oder der Feuerwehr-Kom- mandos sogleich auf die beson- ders angewiesenen Plätze zur Verfügung zu stellen. Jene Fiaker, welche sich dieser Anordnung nicht unterziehen, oder mit ihrem Fuhrwerke bey einer solchen Gelegenheit ohne gemiethet zu sein, sich ab- sichtlich vom Standorte ent- fernen, verfallen in eine Geldstrafe von 5 bis 25 fl. Die geleisteten Dienste werden entsprechend gezahlt. §. 28. Auf dem Bahnhofe der kk. priv. Kronprinz Rudolfbahn haben vorderhand bis auf weiteres täglich 2 zweispän- nige, und 1 einspänniger Fia- ker den Dienst, welchen die- selben in der sie treffenden Reihenfolge unweigerlich nachzukommen haben; übri- gens steht es jedem Fiacker frey, auch wenn ihn die Reihe des Dienstes nicht trifft, sich am Bahnhofe aufzustellen, für welchen Fall sich derselbe aber erst nach den dienstthuenden Fiakern anzureichen hat. Jede Außerachtlassung dieser Verpflichtung wird mit einer
Geldstrafe von 1 bis 5 fl, im Nichteinbringungsfalle mit Ar- rest von 6 bis 24 Stunden geahn- det. — Das Polizey Coat hat die- sen Dienst auf das Strengste zu überwachen, und im Falle die zu diesem Dienste bestimmte Anzahl von Fiakern nicht ge- nügen sollte, ungesäumt der Gemeinde Vorstehung die Anzei- ge zu erstatten. § 29. Auf dem Bahnhofe hat bey jedem aufgestellten Wagen nur der Fiaker oder dessen Kutscher zu ver- bleiben, und darf daselbst keine zweite Person wegen der Aufname der Passagiere intervenieren. §. 30. Für den Fall, als ein Fiaker mehrere Concessionen besitzt und demzufolge am Bahnhofe mehrere Fahrtgelegenheiten aufgestellt hat, so steht ihm nur das Recht zu, für jenen Wagen, bey welchem sich dersel- be befindet, Passagiere auf zunehmen, das Anwerben von Passagirren für die an- deren ihm gehörigen mit sei- nen Kutschern besetzten Fahrt- gelegenheiten ist bey Strafe von 1 bis 5 fl verboten. §. 31. Stellwagen Inhaber dürfen auf dem Bahnhofe nur mit wirkliche Omnibus erscheinen
Geldstrafe von 1 bis 5 fl, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest von 6 bis 24 Stunden geahndet. — Das Polizey Coat hat diesen Dienst auf das Strengste zu überwachen, und im Falle die zu diesem Dienste bestimmte Anzahl von Fiakern nicht genügen sollte, ungesäumt der Gemeinde Vorstehung die Anzeige zu erstatten. § 29. Auf dem Bahnhofe hat bey jedem aufgestellten Wagen nur der Fiaker oder dessen Kutscher zu verbleiben, und darf daselbst keine zweite Person wegen der Aufname der Passagiere intervenieren. §. 30. Für den Fall, als ein Fiaker mehrere Concessionen besitzt und demzufolge am Bahnhofe mehrere Fahrtgelegenheiten aufgestellt hat, so steht ihm nur das Recht zu, für jenen Wagen, bey welchem sich derselbe befindet, Passagiere auf zunehmen, das Anwerben von Passagirren für die anderen ihm gehörigen mit seinen Kutschern besetzten Fahrtgelegenheiten ist bey Strafe von 1 bis 5 fl verboten. §. 31. Stellwagen Inhaber dürfen auf dem Bahnhofe nur mit wirkliche Omnibus erscheinen
und sind überdieß dieselben mit der Aufschrift „Omnibus“ und dem Namen des Eigenthümers zu bezeichnen. §. 32. Derjenige Fiacker, welcher von der Polizeywache wegen Unruhestiftung angezeigt wird, wird für den 1. Fall mit 1 fl das 2. Mal mit 2 fl und das 3. Mal mit dem Verlust der Concession bestraft, bey einem Kutscher hingegen wird ein solcher Fall daß 1. Mal mit 6 stündigen, das 2. Mal mit 24 stündigen Arreste geahndet, und das 3. Mal vom Erscheinen am Bahnhofe gänzlich ausgeschlossen. III. Fahrtaxe. § 33. Die Fiaker haben bey Fahrten, für welche keine Taxe besteht, die Fahrtgebür auf das Billigste zu stellen, für jene aber, wo die Taxe bestimmt ist, sich genau an selbe zu halten. Zu diesem Behufe ist der festgesetzte Tarif sichtbar im Innern des Wagens anzubringen. §. 34. Bey Überschreitung der Fahrtaxe unterliegt der Fiaker nebst der Konfiskation des Fuhrlohns einer Geldstrafe von 5 fl im Falle der Zahlungsunfähigkeit einem 24 stündigen Arreste. Außerdem
und sind überdieß dieselben mit der Aufschrift „Omnibus“ und dem Namen des Eigen- thümers zu bezeichnen. §. 32. Derjenige Fiacker, welcher von der Polizeywache wegen Unruhestiftung angezeigt wird, wird für den 1. Fall mit 1 fl das 2. Mal mit 2 fl und das 3. Mal mit dem Verlust der Concession be- straft, bey einem Kutscher hingegen wird ein solcher Fall daß 1. Mal mit 6 stün- digen, das 2. Mal mit 24 stün- digen Arreste geahndet, und das 3. Mal vom Erschei- nen am Bahnhofe gänzlich ausgeschlossen. III. Fahrtaxe. § 33. Die Fiaker haben bey Fahrten, für welche keine Taxe besteht, die Fahrtgebür auf das Billigste zu stellen, für jene aber, wo die Taxe bestimmt ist, sich genau an selbe zu halten. Zu diesem Behufe ist der festge- setzte Tarif sichtbar im Innern des Wagens anzubringen. §. 34. Bey Überschreitung der Fahr- taxe unterliegt der Fiaker nebst der Konfiskation des Fuhrlohns einer Geldstrafe von 5 fl im Falle der Zahlungsunfähigkeit einem 24 stündigen Arreste. Außerdem
ist in einem solchen Falle dem Passagiere der bezalte Mehrbe- trag zurückzustellen. — Wieder- holte Überschreitungen des Fahr- tax-Tarifes haben für den Fia- ker den Verlust der Concession, für den Kutscher das Fahrver- bot zur Folge. IV. Untersuchungen. §. 35. Die Untersuchung und das Er- kenntniß in sämmtlichen Übertretungs- fällen steht dem Bürgermei- ster zu. Die Verhandlung ist mündlich zu pflegen, ein Protokoll aufzu- nehmen, und das Erkenntniß zu fällen. Die Berufung gegen diese Er- kenntniße gehen an die k.k. Statt- halterey nach §. _ des Gemein- de Statutes: selbe sind binnen 24 Stunden bey der Gemeinde Vorstehung zu überreichen oder zu Protokoll zu geben.
ist in einem solchen Falle dem Passagiere der bezalte Mehrbetrag zurückzustellen. — Wiederholte Überschreitungen des Fahrtax-Tarifes haben für den Fiaker den Verlust der Concession, für den Kutscher das Fahrverbot zur Folge. IV. Untersuchungen. §. 35. Die Untersuchung und das Erkenntniß in sämmtlichen Übertretungsfällen steht dem Bürgermeister zu. Die Verhandlung ist mündlich zu pflegen, ein Protokoll aufzunehmen, und das Erkenntniß zu fällen. Die Berufung gegen diese Erkenntniße gehen an die k.k. Statthalterey nach §. _ des Gemeinde Statutes: selbe sind binnen 24 Stunden bey der Gemeinde Vorstehung zu überreichen oder zu Protokoll zu geben.
Fiaker-Tarif. I. Fahrten nach der Zeit. Für die erste halbe Stunde jede weitere halbe Stunde Jede begonnene halbe Stunde ist voll zu bezahlen, die Zeit des Wartens und Fahrens ist hiebei gleich zu berechnen. Zur Nachtszeit, (welche vom Beginne der öffentlichen Strassenbeleuchtung anzusehen ist) für jede halbe Stunde um 10 kr. mehr. (Der Wagen ist zu beleuchten.) II. Fahrten zum Bahnhofe. 1. Aus allen Theilen der Stadt zum Bahnhofe oder von diesem in die Stadt und Vorstadt Steyrdorf bis zum Pflug- oder Sternwirth 2. Hin= und Rückfahrt mit Inbegriff eines halbstündigen Wartens Wird bei diesen Fahrten der Fiaker zum längeren Aufenthalte benützt, so ist hiefür die Taxe für die Fahrten nach der Zeit zu bezahlen. — Handgepäck, das im Innern des Wagens untergebracht werden kann, ist frei. Für größere Koffer und schwereres Gepäck ist der Fiaker berechtigt, pr. Stück 15 kr. anzusprechen. 3. Zum Bahnhofe oder von demselben in die Stadt mit dem Omnibus (Stellwagen) III. Fahrten in der Stadt. In das Theater für die Hinfahrt für die Rückfahrt aus selbem Zu Bällen und Unterhaltungen in der Stadt oder Vorstädten Bei diesen Fahrten ist die Zeit des Wartens nach der Taxe für Zeitfahrten zu bezahlen; hat ein Fiaker bei Abholung oder Rückfahrt zu mehreren Häusern zu fahren, so ist er berechtigt, für jedesmaliges Anhalten 10 kr. zu fordern. Zur Werndl’schen Schwimmschule. Zum Friedhofe hin und zurück mit Inbegriff eines halbstündigen Wartens IV. Fahrten in die Umgebung. 1. Nach Garsten. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit zweistündigem Aufenthalte 2. Nach Aschach, Sand, Sierninghofen, Letten, Neuzeug und Sierning. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit zweistündigem Aufenthalte 3. Nach Gleink, Dietach, Wirth in Feld, Ramingdorf, Haidershofen. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit zweistündigem Aufenthalte 4. Nach Wolfern, Losensteinleiten, Dorf Enns. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit zweistündigem Aufenthalte Die Taxe gilt für die Hin= und Rückfahrt und einem mehr als zweistündigem Aufenthalte bei vorstehenden Fahrten nur dann, wenn der Fiaker hiedurch nicht länger als einen halben Tag d. i. 6 Stunden in Anspruch genommen wird. 5. Nach Losenstein. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit Verwendung eines Tages 6: Nach Weyer, Hin= und Rückfahrt mit Verwendung eines Tages 7. Nach Hall, Steinbach, Grünburg. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit Verwendung eines Tages 8. Nach Kremsmünster, Neuhofen. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit Verwendung eines Tages 9. Nach Leonstein. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit Verwendung eines Tages 10. Nach Molln. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit Verwendung eines Tages. 11. Nach Enns, St. Florian, Tillisburg. Hinfahrt allein Hin= und Rückfahrt mit Verwendung eines Tages Die Mauthgebühren treffen bei allen Fahrten die Passagiere. Trinkgelder anzusprechen sind die Fiaker nicht befugt Für alle in diesem Tarife nicht taxirten Fahrten bleibt die Bestimmung der Fahrpreise dem Uebereinkommen überlassen Dieser Tarif ist im Innern des Wagens sichtbar anzubringen. Ich stelle demnach einverständlich mit der Section den Antrag der löbl. Gemeinderath wolle die für die Stadt Steyr verfaßte Fiaker Ordnung nebst Tarif genehmigen. Einstimmig angenomen. Der Ehekonsens wurde ertheilt:
Ich stelle demnach einverständ- lich mit der Section den Antrag der löbl. Gemeinderath wolle die für die Stadt Steyr ver- faßte Fiaker Ordnung nebst Tarif genehmigen. Einstimmig angenomen. Der Ehekonsens wurde er- theilt:
4621 dem Johann Sahan Kapellmei- ster zur Verehelichung mit Gabriela v. Preschern. 4667. Dem Theodor Bauer Hand- lungs Commis zur Verehelichung mit Katharina Bürger. 4901. Dem Johann Leutgeb, Armatur arbeiter mit Barbara Win- kelmayr. 4842. Dem Eduard Aichinger Todtengraber mit Josefa Mayr. 4823. Dem Josef Polanschütz Ar- maturarbeiter mit Maria Aigner. 4651. Dem Georg Bauman, Feil- hauergesellen mit Anna Kautor. 4921. Dem Johan Nep. v. Tepser Privat mit Franziska Wag- ner. Bewilligt. IV. Section. Obmann Herr Gemein- derath Schweikofer. 4451. Gesuch der Magdalena Stei- ninger um eine Nachtragszah- lung für das in ihrer Pflege befindliche Kind Franziska Stumberger. Würde einhellig beschlossen, in eine nachträgliche Zahlung von Seite der Gemeinde wegen großer Überbürdung des Armen Instituts nicht einzu- gehen. 4463. Das Kassaamt als Rechnungs-
4621 dem Johann Sahan Kapellmeister zur Verehelichung mit Gabriela v. Preschern. 4667. Dem Theodor Bauer Handlungs Commis zur Verehelichung mit Katharina Bürger. 4901. Dem Johann Leutgeb, Armatur arbeiter mit Barbara Winkelmayr. 4842. Dem Eduard Aichinger Todtengraber mit Josefa Mayr. 4823. Dem Josef Polanschütz Armaturarbeiter mit Maria Aigner. 4651. Dem Georg Bauman, Feilhauergesellen mit Anna Kautor. 4921. Dem Johan Nep. v. Tepser Privat mit Franziska Wagner. Bewilligt. IV. Section. Obmann Herr Gemeinderath Schweikofer. 4451. Gesuch der Magdalena Steininger um eine Nachtragszahlung für das in ihrer Pflege befindliche Kind Franziska Stumberger. Würde einhellig beschlossen, in eine nachträgliche Zahlung von Seite der Gemeinde wegen großer Überbürdung des Armen Instituts nicht einzugehen. 4463. Das Kassaamt als Rechnungs-
führung der Versorgungs Anstalten relationirt über die Folgen der durch die Erhöhung der Einkommensteuer von den Obligations Interessen auf 20% verursachten Verminderung des Einkommens dieser Anstalten u. die dießfalls nöthig werdenden Maßregeln. Hierüber wurde nach eingehender Würdigung der kassaämtlichen Darstellungen u. Anträge nachstehender einhelliger Beschluß gefaßt: I. Bey dem Armen Institute hat, da der künftige Interessen Ertrag durch die eingetretene Verlosung sämmtlicher in W.W. verzinslicher Obligationen nahezu ausgeglichen wird, keine außerordentliche Betheilungs- oder sonstige Reduction einzutreten. II. Beym milden Versorgungsfonde hingegen hat zum Ersatz des bedeutenden InteressenEntganges von 674 fl 3 xr 1. Die weitere Zahlung der 2% Perceptions-Gebühr pr 170 fl an die Stadtkasse, welche ohnehin zumeist für die Verwaltung der früheren Dominien bestimmt war, aufzuhören, und 2. wird, anstatt einer noch weiteren Reduction der Pfründenbeträge, die ohnehin im vorigen Jahre
führung der Versorgungs An- stalten relationirt über die Folgen der durch die Erhöhung der Einkommensteuer von den Obligations Interessen auf 20% verursachten Verminderung des Einkommens dieser Anstal- ten u. die dießfalls nöthig werdenden Maßregeln. Hierüber wurde nach einge- hender Würdigung der kassa- ämtlichen Darstellungen u. Anträge nachstehender einhelli- ger Beschluß gefaßt: I. Bey dem Armen Institute hat, da der künftige Interessen Ertrag durch die eingetretene Verlosung sämmtlicher in W.W. verzinslicher Obligationen nahezu ausgegli- chen wird, keine außerordent- liche Betheilungs- oder sonstige Reduction einzutreten. II. Beym milden Versorgungs- fonde hingegen hat zum Er- satz des bedeutenden Interessen- Entganges von 674 fl 3 xr 1. Die weitere Zahlung der 2% Per- ceptions-Gebühr pr 170 fl an die Stadt- kasse, welche ohnehin zumeist für die Verwaltung der früheren Dominien bestimmt war, aufzuhö- ren, und 2. wird, anstatt einer noch weite- ren Reduction der Pfründenbeträ- ge, die ohnehin im vorigen Jahre
beschlossene zeitweilige Sisti rung der Wiederverleihung von 10 Bürgerspitalspfründen aufrecht erhalten, und dafür die gleichfalls beschlossene Zah- lung größerer Kaufschillings- raten für das Lazarethhaus einstweilen wieder systirt werde. III Bey der Oppinger'schen Stiftung wird die im Jahre 1856 für 4 Win- termonate eingeführte Verdopp- lung der monathlichen Armen- Betheilung pr 10 kr künftig blos auf die zwey Monathe Dezember und Jänner beschränkt, und sind zur Vermehrung des Interessen- Ertrages aus dem Kassereste 200 fl Metall-Obligationen à 5% anzukaufen. IV. Bey der bischöfl: Ziegler'schen Stiftung sind ebenfalls aus dem Kassereste 400 fl Metall Obligatio- nen 5% anzukaufen. V. Bey der Leopold Pacher'schen Stif tung ebenfalls eine solche Obli- gation pr 100 fl, wodurch dann bey diesen beyden Stiftungen die Interessen genügend ergänzt werden. VI. Bey der Simon Zachhuber'schen Stiftung ist die Pfründe des Stumpfwirkers, welche auf die abermals um 19 fl 80 xr weniger werdenden Interessen zwey
beschlossene zeitweilige Sisti rung der Wiederverleihung von 10 Bürgerspitalspfründen aufrecht erhalten, und dafür die gleichfalls beschlossene Zahlung größerer Kaufschillingsraten für das Lazarethhaus einstweilen wieder systirt werde. III Bey der Oppinger'schen Stiftung wird die im Jahre 1856 für 4 Wintermonate eingeführte Verdopplung der monathlichen ArmenBetheilung pr 10 kr künftig blos auf die zwey Monathe Dezember und Jänner beschränkt, und sind zur Vermehrung des InteressenErtrages aus dem Kassereste 200 fl Metall-Obligationen à 5% anzukaufen. IV. Bey der bischöfl: Ziegler'schen Stiftung sind ebenfalls aus dem Kassereste 400 fl Metall Obligationen 5% anzukaufen. V. Bey der Leopold Pacher'schen Stif tung ebenfalls eine solche Obligation pr 100 fl, wodurch dann bey diesen beyden Stiftungen die Interessen genügend ergänzt werden. VI. Bey der Simon Zachhuber'schen Stiftung ist die Pfründe des Stumpfwirkers, welche auf die abermals um 19 fl 80 xr weniger werdenden Interessen zwey
er Capitalien angewiesen ist, und keinen Kassarest besitzt, vom 1. October angefangen von gegenwärtig monathlich 11 fl 80 xr auf 10 fl 15xr herabzusetzen, u. darüber die Pfründnerin Anna Holzmann zu verständigen. Die übrigen 6 Bürgerpfründen dieser Stiftung aber sind, obwohl durch die Interessen Reduktion ebenfalls ein Abgang von 61 fl 64 xr entsteht, doch so lange in der bisherigen stiftbriefmäßigen Höhe auszubezalen, als der vorhandene dießbezügliche baare Kassarest ausreicht; und um dieß fortan zu ermöglichen, ist nach dem Absterben eines solchen Pfründners die aus den Interessen Überschüßen zuletzt errichtete Pfründe dann nicht mehr zu besetzen. Über den Eintritt der einen oder anderen Eventualität hat das Kassaamt zu relationiren. 4533. Gesuch des Georg Teufelmayr, verw. Feilhauergesellen eine Aufname in ein Unterstandshaus. Wird dem Bittsteller der Unterstand im Bruderhause gegen Beibringung eines Bettes und
er Capitalien angewiesen ist, und keinen Kassarest besitzt, vom 1. October angefangen von gegenwärtig monathlich 11 fl 80 xr auf 10 fl 15xr herabzusetzen, u. darüber die Pfründnerin Anna Holzmann zu verständi- gen. Die übrigen 6 Bürgerpfrün- den dieser Stiftung aber sind, obwohl durch die Interessen Reduktion ebenfalls ein Ab- gang von 61 fl 64 xr entsteht, doch so lange in der bisherigen stiftbriefmäßigen Höhe auszube- zalen, als der vorhandene dießbezügliche baare Kassarest ausreicht; und um dieß fortan zu ermöglichen, ist nach dem Absterben eines solchen Pfründ- ners die aus den Interessen Überschüßen zuletzt errichte- te Pfründe dann nicht mehr zu besetzen. Über den Eintritt der einen oder anderen Eventualität hat das Kassaamt zu rela- tioniren. 4533. Gesuch des Georg Teufel- mayr, verw. Feilhauergesellen eine Aufname in ein Unter- standshaus. Wird dem Bittsteller der Unter- stand im Bruderhause gegen Beibringung eines Bettes und
genaue Befolgung der Haus- ordnung bewilligt. 4691. Gesuch des Anton Demmelmayr um Verleihung einer Pfründe. Diesem Ansuchen kann keine Folge gegeben werden. 4911. Anzeige des Kassaamtes daß beim Mildenversorgungs- fonde mehrere Pfründen er- ledigt und zu besetzen seyen. Sections Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen: Es seyen die bischöfl: Pfründe pr monatlich 5 fl 25 xr dem Roman Huber, die dadurch in Erledigung kommende Bür- gerpfründe pr wochentlich 1 fl 5 xr der Anna Weishappl, die wei- ters erledigte Bürgerpfründe dem Johann Kolm, dann die bei den Sondersiechenhauspfründen der Anna Pollak u. Katharina Ruttensteiner, und die 2 Laza- rethpfründen der Maria Rosen- steiner u dem Johann Hofer zu verleihen. Einhelliger Beschluß nach dem Settions-Antrage Nach Erschöpfung der Tages-Ordnung bringt Herr Bürgermeister in Anregung, daß bey der Zufahrts- straße in Ennsdorf bis zum Vier- telmayrgarten links die Her- stellung eines 1 Klftr breiten
genaue Befolgung der Hausordnung bewilligt. 4691. Gesuch des Anton Demmelmayr um Verleihung einer Pfründe. Diesem Ansuchen kann keine Folge gegeben werden. 4911. Anzeige des Kassaamtes daß beim Mildenversorgungsfonde mehrere Pfründen erledigt und zu besetzen seyen. Sections Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle beschließen: Es seyen die bischöfl: Pfründe pr monatlich 5 fl 25 xr dem Roman Huber, die dadurch in Erledigung kommende Bürgerpfründe pr wochentlich 1 fl 5 xr der Anna Weishappl, die weiters erledigte Bürgerpfründe dem Johann Kolm, dann die bei den Sondersiechenhauspfründen der Anna Pollak u. Katharina Ruttensteiner, und die 2 Lazarethpfründen der Maria Rosensteiner u dem Johann Hofer zu verleihen. Einhelliger Beschluß nach dem Settions-Antrage Nach Erschöpfung der Tages-Ordnung bringt Herr Bürgermeister in Anregung, daß bey der Zufahrtsstraße in Ennsdorf bis zum Viertelmayrgarten links die Herstellung eines 1 Klftr breiten
Trottoirs bestimmt worden sey, und daß, nachdem die Bausektion hierüber Nachsicht gepflogen, sich dahin ausgesprochen habe, an dieser Strasse 2 Trottoir mit je 4 ½ Schuh Breite herzustellen. Wurde einstimmig genehmigt. Weiters wurde beschlossen: Die schadhafte Pflasterung in der Vorstadt Ennsdorf für heuer auszubessern, und im künftigen Jahre mit der Neupflasterung daselbst zu beginnen, weiters in der Vorstadt Ort in der Strecke der bestehenden Kiesstein Pflasterung längs der Häuser links ein Trottoir in der Breite von 3 Granitsteinplatten sogleich herzustellen. Hierauf wurde die Sitzung geschlossen. Theißig Pöltl
Trottoirs bestimmt worden sey, und daß, nachdem die Bausekti- on hierüber Nachsicht gepflo- gen, sich dahin ausgesprochen habe, an dieser Strasse 2 Trot- toir mit je 4 ½ Schuh Breite herzustellen. Wurde einstimmig genehmigt. Weiters wurde beschlossen: Die schadhafte Pflasterung in der Vorstadt Ennsdorf für heuer auszubessern, und im künftigen Jahre mit der Neupflasterung daselbst zu beginnen, weiters in der Vorstadt Ort in der Strecke der bestehenden Kiesstein Pflasterung längs der Häuser links ein Trot- toir in der Breite von 3 Gra- nitsteinplatten sogleich herzu- stellen. Hierauf wurde die Sitzung geschlossen. Theißig Pöltl
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