und zugleich ein Comité bestehend aus den Mitgliedern der I. u. II. Section bestimmt, welche wegen Wiederbesetzung dieser Stelle zu berathen u. bis zur nächsten Sitzung Bericht zu erstatten habe. 4143. Einführung einer Bauord- nung für Steyr. Vortrag. Nach §. 47 Punkt 10 der hier städ- tischen Gemeinde Ordnung vom Jahre 1867 obliegt der Gemeinde die Bau- und Feuerpolizey, die Handhabung der Bauordnung und die Ertheilung der polizey- lichen Baubewilligungen. Nachdem die Bauordnung für das flache Land für Steyr nicht anwendbar ist, so erscheint es unter den gegenwärtigen Verhältnißen nothwendig, daß für Steyer eine eigene Bau- ordnung bestehe, nach welcher sich bey allen vorkommenden Bauten zu halten wäre, ich stelle daher den Antrag Es sey sich beim hohen Landtage dahin zu verwenden, daß die mit Gesetz vom 27. Juni 863 er- lassene Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz auch für Steyr in Anwendung komme und maßgebend sey. Einhelliger Beschluß nach
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