Ratsprotokoll vom 21. August 1868

und zugleich ein Comité bestehend aus den Mitgliedern der I. u. II. Section bestimmt, welche wegen Wiederbesetzung dieser Stelle zu berathen u. bis zur nächsten Sitzung Bericht zu erstatten habe. 4143. Einführung einer Bauordnung für Steyr. Vortrag. Nach §. 47 Punkt 10 der hier städtischen Gemeinde Ordnung vom Jahre 1867 obliegt der Gemeinde die Bau- und Feuerpolizey, die Handhabung der Bauordnung und die Ertheilung der polizeylichen Baubewilligungen. Nachdem die Bauordnung für das flache Land für Steyr nicht anwendbar ist, so erscheint es unter den gegenwärtigen Verhältnißen nothwendig, daß für Steyer eine eigene Bauordnung bestehe, nach welcher sich bey allen vorkommenden Bauten zu halten wäre, ich stelle daher den Antrag Es sey sich beim hohen Landtage dahin zu verwenden, daß die mit Gesetz vom 27. Juni 863 erlassene Bauordnung für die Landeshauptstadt Linz auch für Steyr in Anwendung komme und maßgebend sey. Einhelliger Beschluß nach

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2