jedenfalls die Stadtgemeinde einen zweifelhaften aber gewiß mit bedeutenden Kosten verbundenen Prozeß wird führen müssen, und immerwährende Streitigkeiten vorauszusehen sind; und da mögliche Schonung der Finanzen eine Hauptpflicht der Gemeinde Vertretung ist, so stellet die Section den Antrag: Den §. 1. des Protokolles vom 3. Mai 1866 Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes aufzulösen, und dem Seilermeister Schlader den ferneren Betrieb seines Gewerbes auf dem fraglichen Platze nicht mehr zu gestatten; welcher Beschluß der Section noch dadurch erleichtert wird, daß Schlader den Vermittlungsantrag eines anderen tauglichen und bequemen Platzes zum Betriebe seines Gewerbes zurück gewiesen hat, und er von der Gemeinde ja doch nicht verlangen kann, daß die selbe ihm einen Platz zu seinem Gewerbsbetriebe besorge: Herr Gemeinderath Vinzenz Mayer stellt hierauf folgenden Gegenantrag: Es ist eine allgemein bekannte Thatsache und erwiesen, daß die
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