Ratsprotokoll vom 19. Juni 1868

der Seilermeister Schlader wegen seinem Gewerbsbetrieb diesen Platz nicht verlassen könne, so tritt nun auch an den Gemeinderath die Frage heran, ob er nicht auch, sey es nun in öffentlichen oder Privat Interesse seinen Widerruf bey den bestehenden Verhältnißen aussprechen wolle. Die Lösung derselben ist unverkennbar eine Überlegungswerthe. Es soll der eine Bürger in seinem Gewerbsbetriebe, denn er aus billiger Begünstigung seit vielen Jahren ungehindert ausübet geschützt, dem behaupteten Rechte des anderen aber auch nicht zu nahe getreten werden. — Wenn nun auch die Verschönerung des Platzes im öffentlichen Interesse liegt, so könnte dieser Umstand allein, weil derselbe nicht absolut nothwendig ist, da es ja gar viele auch schön gelegene Plätze um Steyr zu verschönern gibt, den Gemeinderath zur Aufhebung eines Vertrages gewiß nicht bestimmen, etwas anderes aber gebiethet das Privat Interesse. Es sind dort auch die vorerst behaupteten Recht[e] auch eines Bürgers zu schützen, widrigens

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