der Seilermeister Schlader wegen seinem Gewerbsbetrieb diesen Platz nicht verlassen könne, so tritt nun auch an den Gemein- derath die Frage heran, ob er nicht auch, sey es nun in öffent- lichen oder Privat Interesse seinen Widerruf bey den beste- henden Verhältnißen ausspre- chen wolle. Die Lösung dersel- ben ist unverkennbar eine Über- legungswerthe. Es soll der eine Bürger in sei- nem Gewerbsbetriebe, denn er aus billiger Begünstigung seit vielen Jahren ungehindert ausübet geschützt, dem behaup- teten Rechte des anderen aber auch nicht zu nahe getreten werden. — Wenn nun auch die Verschönerung des Platzes im öffentlichen Interesse liegt, so könnte dieser Umstand allein, weil derselbe nicht absolut nothwendig ist, da es ja gar viele auch schön gelegene Plätze um Steyr zu verschö- nern gibt, den Gemeinde- rath zur Aufhebung eines Ver- trages gewiß nicht bestimmen, etwas anderes aber gebie- thet das Privat Interesse. Es sind dort auch die vorerst behaupteten Recht[e] auch eines Bürgers zu schützen, widrigens
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