tend nach Art der Schuldbriefe ausgefertiget werden. Da diese Entschädigung eine Schuld des Aerars an die Stadt Steyer ist, deren Auszalung wenigstens theilweise früher oder später zu gewärtigen steht, so dürfte es nicht ge- rathen seyn, eine einzige Schuldverschreibung auf den ganzen Betrag von 79.800 fl entgegen zu nehmen, son- dern Schuldverschreibungen auf 5000 fl zu begehren, so weit eben die Ziffer der Gesammt- entschädigung für auf 5000 fl lautende Schuldverschreibun- gen hinreicht, und für den verbleibenden Rest pr 4800 fl Schuldverschreibungen auf 100 fl zu begehren, da man nicht weiß, ob man nicht bei Cautionsleistungen oder ande- ren Gelegenheiten derlei kleinere Schuldverschreibun- gen benöthiget. Ich stelle daher den Antrag der löbl. Gemeinderath wolle beschließen: Es sey sich mit der durch Hof- kammerdekret vom 7. November 1838 Z. 45005 resp. Regier. Intimat. vom 17. Dezember 1838 Z. 36650 er-
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