nanz Bezirk Direktion Linz verschiedene formele Anstän- de erhoben, worunter zwey befindlich sind, welche in die Beschlußfaßung des löbl. Gemeinderathes fallen. Es wird nämlich die Anfor- derung gemacht, daß in dem Gemeinderathsbeschluße, wel- cher auf die Erhebung die- ser Taz Entschädigung gerich- tet ist, ausdrücklich auf das Hofkammer Dekret vom 7. Novbr. 1838 Z. 45005 und respective Regie- rungs Intimat vom 17. Dezbr. 1838 Z. 36650 hingewiesen wird, und daß sich 2tens der Gemein- derath ausdrücklich darüber ausspreche, ob das Entschädie- gungskapital pr. 76.000 fl C.Mz. oder 79.800 fl Ö.W. lediglich in einer einzigen 5 % Obligation, oder in welchen auf 100 fl abgerun- deten Theilbeträgen diesel- be ausgefertiget werden soll. Ich habe schon in der Sitzung vom 28. Dezbr. v.J. zu erör- tern die Gelegenheit gehabt, daß die Taz Entschädigung nicht in gewöhnlichen Börsenpapie- ren, nämlich in cursirenden Obligationen ausgefolgt wird, sondern daß für dieselbe eigene Obligationen auf Namen lau-
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