nanz Bezirk Direktion Linz verschiedene formele Anstände erhoben, worunter zwey befindlich sind, welche in die Beschlußfaßung des löbl. Gemeinderathes fallen. Es wird nämlich die Anforderung gemacht, daß in dem Gemeinderathsbeschluße, welcher auf die Erhebung dieser Taz Entschädigung gerichtet ist, ausdrücklich auf das Hofkammer Dekret vom 7. Novbr. 1838 Z. 45005 und respective Regierungs Intimat vom 17. Dezbr. 1838 Z. 36650 hingewiesen wird, und daß sich 2tens der Gemeinderath ausdrücklich darüber ausspreche, ob das Entschädiegungskapital pr. 76.000 fl C.Mz. oder 79.800 fl Ö.W. lediglich in einer einzigen 5 % Obligation, oder in welchen auf 100 fl abgerundeten Theilbeträgen dieselbe ausgefertiget werden soll. Ich habe schon in der Sitzung vom 28. Dezbr. v.J. zu erörtern die Gelegenheit gehabt, daß die Taz Entschädigung nicht in gewöhnlichen Börsenpapieren, nämlich in cursirenden Obligationen ausgefolgt wird, sondern daß für dieselbe eigene Obligationen auf Namen lau-
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