Ratsprotokoll vom 30. August 1867

von 6 bis 12 Stunden zu belegen, u. es sey dieser Beschluß mittelst einer besonderen Kundmachung öffentlich bekannt zu machen. Dieser Antrag wurde ein stimmig zum Beschluße erhoben. Herr Bürgermeister trägt weiters vor: 4199. Im §. 47 des Statutes für die Stadt Steyer wurde der Gemeinde die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums übertragen. Zu dieser Sorge gehört auch offenbar auch die Aufsicht daß im Stadtbezirke das schnelle Fahren vermieden werde, weil hiedurch nicht selben, wovon die jüngste Zeit mehrere Beispiele aufzuweisen hat, Personen beschädigt, und Auslagkästen ruinirt hat. Namentlich erscheint das schnelle Fahren durch die Strassen u. Plätze der Stadt, an Wochenmarktstagen, wo die Gassen u. Plätze mit Wägen und Menschen gefüllt sind, der Sicherheit der Person u. des Eigenthums im hohen Grade gefährlich, u. ist Pflicht der Gemeinde Vertretung, diesen bey uns so sehr eingerissenen Übel zu steuern.

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