Ratsprotokoll vom 30. August 1867

dem Jahre 1848 statt findet, anderseits aber die Gemeinde erst jetzt hievon Kenntniß erhielt, so ist von dem Eintritte einer Verjährung keine Rede, und die Gemeinde unstreitig Eigenthümerin dieses Grundes. Die Gemeinde benöthiget jedoch gegenwärtig weder in ihrem Privatinteresse noch in irgend einem öffentlichen Interesse diesen Grund, während die erwähnten Hausbesitzer in der Ausübung ihrer Geschäfte und in der Unterbringung ihrer Utensilien bedeutend beirrt würden, wenn ihnen dieser Raum entzogen wird. Ich glaube daher, daß es mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältniße angemessen ist, wenn diese Angelegenheit in der Weise geordnet werde, daß die Gemeinde sich das Eigenthumsrecht auf diesen Grund wahre, die erwähnten Hausbesitzer aber in dem bisherigen Besitze gegen Zahlung eines billigen Pachtschillings so lange belasse, bis nicht ein öffentliches Interesse entgegensteht. Ich stelle daher den Antrag:

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