Ratsprotokoll vom 30. August 1867

dem Jahre 1848 statt findet, ander- seits aber die Gemeinde erst jetzt hievon Kenntniß erhielt, so ist von dem Eintritte einer Verjährung keine Rede, und die Gemeinde unstreitig Ei- genthümerin dieses Grundes. Die Gemeinde benöthiget jedoch gegenwärtig weder in ih- rem Privatinteresse noch in irgend einem öffentlichen Interesse diesen Grund, wäh- rend die erwähnten Hausbe- sitzer in der Ausübung ih- rer Geschäfte und in der Un- terbringung ihrer Utensili- en bedeutend beirrt würden, wenn ihnen dieser Raum ent- zogen wird. Ich glaube daher, daß es mit Rücksicht auf die gege- benen Verhältniße angemes- sen ist, wenn diese Angelegen- heit in der Weise geordnet werde, daß die Gemeinde sich das Eigenthumsrecht auf diesen Grund wahre, die erwähnten Hausbesitzer aber in dem bisherigen Besitze gegen Zahlung ei- nes billigen Pachtschillings so lange belasse, bis nicht ein öffentliches Interesse entgegensteht. Ich stelle daher den Antrag:

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