daß die Dotirung der dorti- gen Dienststellen nicht mehr dem öffentlichen Fonde obzu- liegen haben soll. Dagegen kann das Präsenta- tionsrecht für Lehrer u Ober- lehrerstellen bey höheren Volksschulen denjenigen zu- kommen, aus deren Mitteln die Besoldung fließt, u. hat ferner als Grundsatz zu gelten, daß ebenso das Ver- hältniß des Beitrages zur Besoldung für die Theilung des eingehenden Schulgeldes maßgebend bleiben soll. Mit den obigen Erlässen hat das h. Ministerium fer- ners angeordnet, daß vom neuen Schuljahre angefan- gen an allen aus den öffent- lichen Fonden ganz oder theil- weise dotirten höheren Volks- schulen eine Erhöhung des Schulgeldes zu Gunsten die- ser Fonde einzutreten habe. Zugleich hat das h. Ministe- rium ausgesprochen, daß für diejenigen höheren Volksschulen welche ausschließlich aus öffent- lichen Fonden erhalten wer- den, die Schulgeldzahlung der Schüler als Regel einzu- führen ist, und daß an sol- chen Schulen vom nächsten
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