daß die Dotirung der dortigen Dienststellen nicht mehr dem öffentlichen Fonde obzuliegen haben soll. Dagegen kann das Präsentationsrecht für Lehrer u Oberlehrerstellen bey höheren Volksschulen denjenigen zukommen, aus deren Mitteln die Besoldung fließt, u. hat ferner als Grundsatz zu gelten, daß ebenso das Verhältniß des Beitrages zur Besoldung für die Theilung des eingehenden Schulgeldes maßgebend bleiben soll. Mit den obigen Erlässen hat das h. Ministerium ferners angeordnet, daß vom neuen Schuljahre angefangen an allen aus den öffentlichen Fonden ganz oder theilweise dotirten höheren Volksschulen eine Erhöhung des Schulgeldes zu Gunsten dieser Fonde einzutreten habe. Zugleich hat das h. Ministerium ausgesprochen, daß für diejenigen höheren Volksschulen welche ausschließlich aus öffentlichen Fonden erhalten werden, die Schulgeldzahlung der Schüler als Regel einzuführen ist, und daß an solchen Schulen vom nächsten
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