nigungs Ordnung in dem Be- treffenden Absatze als drin- gend nothwendig heraus, weßhalb ich mit Rücksicht auf die §. §. 47. & 56 des Statu- tes der Stadt Steyr beantra- ge, der löbl. Gemeinderath wolle in Bezug auf die Dün- gerausfuhr nachstehende Vorschriften beschließen: §. 1. Die Ausführung des troke- nen Stallmistes ist mit Aus- name der Sonn- u. Feiertage u. der Donnerstage, sonst täglich, aber nur in den Frühstunden und zwar vom Anfange März bis Ende Oktober längstens bis 8 Uhr, und vom Anfange November bis Ende Februar längstens bis 9 Uhr in gut verschlossenen hohen Kasten- wagen, wo der Dünger nicht sichtbar ist, gestattet. §. 2. Mehrungsunrath darf an eben diesen Tagen, aber nur in der Nacht und den frühesten Morgenstunden ausgeführt werden, und es muß die Weg- bringung desselben vom Anfan- ge März bis Ende Oktober läng stens bis 6 Uhr, und vom Anfan- ge November bis Ende Febru- ar längstens bis 7 Uhr beendet seyn, und er darf nur in gut schließenden Fäßern verführt
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