Ratsprotokoll vom 19. Juli 1867

nigungs Ordnung in dem Betreffenden Absatze als dringend nothwendig heraus, weßhalb ich mit Rücksicht auf die §. §. 47. & 56 des Statutes der Stadt Steyr beantrage, der löbl. Gemeinderath wolle in Bezug auf die Düngerausfuhr nachstehende Vorschriften beschließen: §. 1. Die Ausführung des trokenen Stallmistes ist mit Ausname der Sonn- u. Feiertage u. der Donnerstage, sonst täglich, aber nur in den Frühstunden und zwar vom Anfange März bis Ende Oktober längstens bis 8 Uhr, und vom Anfange November bis Ende Februar längstens bis 9 Uhr in gut verschlossenen hohen Kastenwagen, wo der Dünger nicht sichtbar ist, gestattet. §. 2. Mehrungsunrath darf an eben diesen Tagen, aber nur in der Nacht und den frühesten Morgenstunden ausgeführt werden, und es muß die Wegbringung desselben vom Anfange März bis Ende Oktober läng stens bis 6 Uhr, und vom Anfange November bis Ende Februar längstens bis 7 Uhr beendet seyn, und er darf nur in gut schließenden Fäßern verführt

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