Rechnungs-Ausweis der Versorgungs-Anstalten pro 1866 wurde nach den bereits geprüften u. richtig befundenen dießfälligen detaillirten Gebarungs Journalen, Kapitalien u. Interessen Ausweisen revidirt und ebenfalls ganz anstands los befunden. Derselbe ist nun nach §. 57 des G.St. durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, und wenn während dieser Zeit von den Gemeindegliedern dagegen keine Bemänglungen Statt finden, dann definitiv zu genehmigen, in der Lokalzeitung u. in gedruckten Exemplarien zu veröffentlichen, u. dem Herrn Rechnungsleger das Absolutorium zu ertheilen. Angenommen. Obmann Herr Gemeinderath Schweikofer stellt das Ersuchen um Ermächtigung, unter Zuzug des Hrn. Inspizienten u. der Sectionsmitglieder im Sondersiechenhause eine Revision der daselbst untergebrachten Pfleglinge vornehmen zu dürfen. Wird die nachgesuchte commissionelle Revidirung gemeinderäthlich genehmigt, u. ist über das Ergebniß Bericht zu erstatten.
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