Ratsprotokoll vom 1. März 1867

Wolle der löbl: Gemeinderath diese Verfügungen genehmigend zur Kenntniß nehmen. Der Gemeinderath genehmigt die Wählerlisten der 3 Wahlkörper 1867 und nimmt die übrigen Bestimmungen genehmigend zur Kentniß. N°. 1167. Vortrag wegen Bestimmung der Bürgerrechtstaxen. Es wurde bereits in der letzten Gemeinderaths Sitzung dem Gemeinderathe die Mittheilung gemacht, daß das Gemeinde Statut der Stadt Steyr am 18. Jänner 1867 die Allerhöchste Sanktion erhielt. In Folge der Einführung des neuen Gemeindestatutes stellt sich meines Erachtens eine Bestimmung über die Hohe der Bürger-Aufnamstaxe als dringend nothwendig heraus. Wie den Herren ohnedieß bekannt ist, war bisher für die Aufname in den Gemeinde Verwand eine Aufnahms-Gebür von 10 fl 50 xr für die Verleihung des Bürgerrechtes eine Aufnamstaxe von 15 fl 75 xr zu entrichten. Nun verfügt aber das neue Gemeinde Statut im §. 4, daß für die Aufname in den Gemeinde Verband eine Aufnamsgebür von 15 fl ÖW an die Gemeindekasse zu erlegen ist, wogegen der §. 7 verfügt, daß jeder neu aufzuneh-

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