Ratsprotokoll vom 1. März 1867

zu belassen, welche für die bloße Aufname in den Gemeindever- band festgesetzt ist, im Gegen- theile erfordert es die Gerechtig- keit u. die billige Rücksicht ge- gen die Bürger dieser Stadt, daß für die Verleihung des Bür- gerrechtes eine höhere Aufnam- taxe eingeführt werde, als sie für die Aufname in den Ge- meinde Verband besteht. Nachdem nun für die Aufname in den Gemeinde Verband die Aufnamstaxe mit 15 fl bereits ge- setzlich fixiert ist, so dürfte für die Verleihung des Bürgerrechts die Aufnamstaxe von 25 fl voll- kommen gerechtfertigt seyn, u. stelle deßhalb den Antrag: Der Gemeinderath wolle beschließen, daß von nun an für die Verleihung des Bürgerrechtes eine Aufnahme taxe von 25 fl zur Gemeindekasse zu entrichten sey. Wurde dieser Antrag einhellig zum Beschluße erhoben, u. die Bürgerrechtstaxe mit 25 fl fi- xirt. Für die I Section trägt vor: Obmann Herr Vize Bürgermeister Plaichinger. 884. Statthalterey Erlaß vom 6. Febr 867. Z. 1344 womit dem bayr. Staats- angehörigen Johan Keller die Zulas- sung zum selbstständigen Betriebe

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