mende Bürger zur Gemeindekasse die jeweilig bestehende Aufnamstaxe zu entrichten hat, welche den Betrag von 30 fl nicht übersteigen darf. Nach diesem Paragraf steht also der Gemeinde Vertretung das Recht zu, die Aufnamstaxe für die Verleihung des Bürgerechtes bis auf den Betrag von 30 fl auszumessen. Es braucht kaum erwähnt zu werden, daß mit dem Bürgerrechte auch gewiße Vorzüge verbunden sind, welche mit der blossen Gemeinde Angehörigkeit nicht verbunden sind, denn abgesehen, daß die Gemeindebürger ohne Rücksicht auf jede Steuerzählung gemäß §. 19. des Gemeindestatutes wahlberechtigt sind, haben dieselben im Falle der Verarmung auch den alleinigen Anspruch auf den Genuß jener Stiftungen, welche ihrerzeit ausdrücklich für Bürger gemacht worden sind. Auch bestehen Stipendien, auf welche nur Bürgerssöhne dieser Stadt Anspruch haben. Bey diesen praktischen u. thatsächlichen Vortheilen, welche mit dem Bürgerrechte verbunden sind, erscheint es nicht gerechtfertiget, die gleiche Aufnamstaxe für die Verleihung des Bürgerrechtes
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