frieden gelegenen Realitäten die Angehörigkeit der Stadt Steyer erworben, u. da demselben hinsichtlich der neuen Verleihung des Bürgerrechtes auch kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht, so ist auf neuerliche Verleihung desselben anzutragen. Bezüglich der zu zahlenden Bürgerrechtstaxe, die mit der Verleihung des Bürgerrechtes verbunden ist, bemerke ich daß der Herr Gesuchsteller um Nachsicht derselben gar nicht angesucht habe. Nachdem derselbe aber schon früher ein angesehener Bürger der Stadt gewesen, und derselben auch als Gemeinderath durch lange Zeit gute Dienste geleistet hat, so halte ich es für billig, von einem Taxbezug im Sinne des §. 13 der Gem: O. abzusehen. Ich stelle daher einverständlich mit der Section den Antrag; Dem Herrn Gesuchsteller das Bürgerrecht der Stadtgemeinde Steyr taxfrey zu verleihen, u. hievon die Stadtgemeinde Linz zu verständigen. Einstimmig angenommen. 6926. Auszug aus dem Gewerberegister über die im Monate Dezember 866 erfolgten Gewerbs-
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